Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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hieruͤber das Appellationsgericht 8 Greifswald, wenn sämmtliche Hypotheken- 
ämter in dessen Sprengel liegen; comnpeensstreiligkeiten zwischen den Hypotheken- 
ämtern des Appellationsgerichtsbezirks Greifswald und den in einem anderen 
Appellationsgerichtsbezirk belegenen Hypothekenbehörden entscheidet der Justiz- 
minister. 
S. 39. 
Liegen Grundstücke, welche einem einheitlichen Gutsverbande angehören, 
in dem Bezirke verschiedener Hypothekenämter des Appellationsgerichts zu Greifs- 
wald, so hat das Appellationsgericht zu bestimmen) welches Hypothekenamt das 
Hypothekenbuch zu führen hat; liegen dieselben in verschiedenen Appellations- 
gerichtsbezirken, so hat der Justizminister diese Bestimmung zu treffen. 
S. 40. 
Die Hypothekenbeamten haften für jede Verschuldung bei Wahrnehmung 
ihrer Amtspflichten, soweit für die Beschädigten von anderer Seite her der Ersatz 
nicht zu erlangen ist. 
« §.41. 
, Die Kosten in Hypothekensachen sind nach dem beigefügten Tarif zu 
erheben. 
. 42. 
Für jedes Hypothekenfolium werden besondere mit In altsverkeichai zu 
versehende Grundakten gehalten, zu welchen die dasselbe betreffenden WVorstellun- 
gen, Anträge, Karten, Register, Verfügungen, Verhandlungen, Legitimations- 
Urkunden, Reguisitionen der Gerichte, Urkunden über gelöschte Posten, sowie die 
Verfügungen der Aufsichtsbehörden und Kostenrechnungen gebracht werden. 
g. 43. 
Die Hypothekenbücher, Urkunden und Akten sind in einem möglichst festen 
und feuersichern Lokal aufzubewahren; der Sekretair muß die Hypothekenbücher 
unter seiner Aufsicht und in seinem Verschluß halten, dergestalt, daß ohne ihn 
Niemand zu denselben Elangen kann. 
Er darf ohne Genehmigung des Hypothekenamts= Vorstehers weder die 
Einsicht der Grundakten gestatten, noch Mittheilungen aus denselben machen. 
K 44. 
Die Einsicht der Hypothekenbücher während der Dienststunden steht Jedem, 
welcher darin eingetragen ist, und denen frei, welche nach dem Ermessen des 
Hypothekenamts ein Interesse dabei haben; die Einsicht der Grundakten aber nur 
dem Eigenthümer des betreffenden Grundstücks und demjenigen, der sich durch 
die Einwilligung des Eigenthümers dazu legitimirt. 
Jahrzang 1886. (Nr. 7047.) 43 Oeffent-
	        
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