Volltext : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1917. (83)

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Jahre  1916  S.  414)  bis  zum  Ablaufe  der  mit  der  Zustellung  des  Steuer-  oder  des
Feststellungsbescheids  eröffneten  Reklamationsfrist  zu  stellen.

(2)  Der  Bescheid  des  Besitzsteueramts,  durch  den  eine  gemäß  §  30  Abs.  1,  §  31
Abs.  5  oder  §  32  des  Besitzsteuergesetzes  beantragte  Anderung  der  Veranlagung  ganz
oder  teilweise  abgelehnt  wird  (Besitzsteuer-Vollziehungsvorschriften  —  B.  St.  V.  —
§  32  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  3,  G.=  u.  V.-Bl.  1916  S.  233;  Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften
  —  K.  St.  V.  —  §  27  Abs.  1  Satz  1,  Abs.  3,  G.=  u.  V.-Bl.  1916  S.  277),
hat  eine  Belehrung  über  das  gegen  den  ablehnenden  Bescheid  zulässige  Rechtsmittel
zu  enthalten  (Besitzsteuer-Ausführungsbestimmungen  §  46  Abs.  2;  Gesetz  vom  21.  Mai
1917  8  0).

B.  Rechtsmittel  in  Kriegssteuersachen.

§  4.  (1)  Auf  die  Rechtsmittel  in  Kriegssteuersachen  sind  die  Vorschriften  über
die  Rechtsmittel  in  Besitzsteuersachen  sinngemäß  anzuwenden,  soweit  sich  nicht  aus
den  nachstehenden  Bestimmungen  anderes  ergibt.

(2)  Rechtsmittel  gegen  die  Veranlagung  zur  Kriegsabgabe  sollen  nicht  in  demselben
  Schriftstücke  mit  Rechtsmitteln  gegen  die  Veranlagung  zur  Besitzsteuer  angebracht
  werden.  Läßt  der  Inhalt  eines  Schriftstücks  Zweifel  darüber  zu,  ob  gegen
beide  Veranlagungen  oder  gegen  welche  von  beiden  die  Einlegung  des  Rechtsmittels
beabsichtigt  ist,  so  hat  das  Besitzsteueramt  den  Steuerpflichtigen  alsbald  zu  einer
erläuternden  Erklärung  binnen  einer  ihm  zu  bestimmenden  Frist  aufzufordern.

8  5.  (1)  Gegen  den  Kriegssteuerbescheid  (Kriegssteuergesetz  vom  21.  Juni  1916
29  Abs.  1,  —  R.-G.-Bl.  S.  561  —,  K.  St.  V.  §  21  Abs.  1)  steht  den  kriegsabgabepflichtigen
  Einzelpersonen  das  Rechtsmittel  der  Reklamation  zu.

(2)  Dasselbe  Rechtomittel  steht  den  kriegsabgabepflichtigen  Gesellschaften  (Kriegssteuergesetz
  §  13)  und  anderen  juristischen  Personen  (Kriegssteuergesetz  §  23)  gegen
den  endgültigen  Kriegssteuerbescheid  (Kriegssteuergesetz  §  28  Abs.  1,  §  30;  K.  St.  V.
§*21  Abs.  2)  zu.  Der  vorläufige  Kriegssteuerbescheid  (Kriegssteuergesetz  8  29  Abf.  3)
kann  nicht  selbständig,  sondern  nur  im  Zusammenhange  mit  dem  endgültigen  Bescheide
  mit  Rechtsmitteln  angefochten  werden  (Kriegssteuergesetz  §  30).

(8)  Mit  der  Reklamation  kann  auch  ein  Bescheid  angefochten  werden,  durch  den
das  Ergebnis  einer  Nachveranlagung,  einer  nachträglichen  Veranlagung  oder  einer
Neuveranlagung  (K.  St.  V.  §  26)  oder  die  Entscheidung  über  einen  Antrag  auf  Anderung
  der  Veranlagung  in  den  Fällen  des  §  27  Abs.  1  Satz  1  und  Abs.  3  der  Kriegssteuer-Vollziehungsvorschriften
  eröffnet  wird.

§  6.  (1)  Über  alle  Reklamationen  der  Gesellschaften  und  anderen  juristischen
Personen,  sowie  über  Reklamationen  von  Einzelpersonen  gegen  Nachveranlagungen,
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