Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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6) Ven sich im Termine Niemand, so hat der Glaͤubiger eidlich zu er- 
ärten: 
deß die Urkunde weder selbst besitze, noch wisse, wo sie sich 
efinde. 
Alsdann wird das Urtel nach Maaßgabe des gestellten Präsudizes (Nr. 5.) 
abgefaßt in der Gerichtssitzung publizirt und, mit dem Mese der Pu- 
blikation versehen, dem Extrahenten zugestellt. 
7) Das Präklusiv-Urtel vertritt die Stelle des verlorenen Dokuments. Die 
Löschung erfolgt auf Antrag des Eigenthümers des Grundstückes auf 
Grund des Urtels und der Quittung des eingetragenen Gläubigers. 
II. Die Amortisation einer verlorenen eingetragenen Urkunde findet auch 
um Zwecke der Ausstellung einer neuen Urkunde an Stelle der verlorenen für 
en Gläubiger statt. In diesem Falle kommen die Vorschriften sub l. mit fol- 
genden Abänderungen zur Anwendung: 
ad 1. ist der Antrag von dem Gläubiger und dem Besitzer des verpfändeten 
Grunystückes zu stellen, und 
ad 3. außer den dort zur Begründung des Antrages aufgestellten Erfordernissen 
das Anerkenntniß des Besizerc des Grundstückes über das Fortbestehen 
der Forderung beizubringen, und von Beiden zugleich der Antrag auf 
Ausstellung einer neuen Urkunde anstatt der verlorenen zu richten. 
ad 7. Die Ausstellung der neuen Urkunde erfolgt auf Requisition des Prozeß- 
richters auf Grund des Anerkenntnisses des Besitzers und des rechtskräf- 
tigen Präklusiv= Erkenntnisses; der neuen Urkunde wird das Präklusiv- 
Erkenntniß und das Anerkenntniß des Besitzers angesiegelt, und die Aus- 
stellung der neuen Urkunde im Hypothekenbuche unter der Kolonne 
„Cessionen“ bei der betreffenden Post vermerkt. 
III. Die Kosten des Aufgebots trägt der Gläubiger. 
S. 105. 
Die Löschung wird mit Bezug auf die laufenden Nummern der Ru- 
brica II. oder III. eingetragenen Post in der Kolonne „Löschungen“ durch den 
Vermerk: 
gelöscht ex decreto vom . . . ... 
eingetragen und die Urkunde über die eingetragene Forderung kassirt — vor- 
behaltlich der Bestimmungen des §. 124. Alinea 1. 
K. 106. 
Bei Partialzahlungen oder partiellen Löschungsbewilligungen wird der 
zurückbezahlte oder zu löschende Theil der Forderung von dem in der ersten 
Kolonne ausgeworfenen Geldbetrage abgeschrieben, die Löschung desselben in die 
(d#. 707) o-
	        
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