Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Kolonne „Löschungen“ eingetragen und vom Hypothekenamte auf der Haupt- 
urkunde vermerkt. 
C. 107. 
Die Löschung der Verpfändung einer Hypothekenforderung erfolgt auf An- 
trag des Pfandgläubigers, oder auf Grund der Löschungsbewilligung oder Quit- 
tung desselben auf Antrag des Pfandschuldners. 
Die Löschung wird in der Kolonne „Cessionen“, Unterkolonne „Löschun- 
gen“ eingetragen und von dem Hypothekenamte auf der Hypothekenurkunde 
vermerkt. 
V. Von Protestationen. 
S. los. 
Widerspruch oder Protestation gegen nachtheilige Verfügungen kann nur 
auf Requisition des zuständigen Gerichts eingetragen werden. 
Die Eintragung derselben bewirkt, daß jede spätere Eintragung dem Wider- 
sprechenden nicht entgegensteht. 
Das von demselben erstrittene Recht tritt an die Stelle, wo die Protesta- 
tion eingetragen, mit dem Vorzuge vor späteren Eintragungen. Später einge- 
tragene Porssrun en rücken auf, wenn der Widerspruch rechtskräftig für ungültig 
erklärt und gelöscht wird. 
K. 109. 
Eine Requisition zur Eintragung einer Protestation kann von dem zustän- 
digen Gerichte erlassen werden, wenn der Antragende den Erfordernissen eines 
Arrestes genügt oder wenn die Vollstrechung der Exekution in das Grundstück 
oder die eingetragene Forderung geschehen soll. 
K. 110. 
Die Regquisition findet ferner statt, wenn gegen den eingetragenen Eigen- 
thümer das Verfahren eingeleitet wird, um ihn nto blödsinnig oder wahnsinnig 
oder für einen Verschwender zu erklären, oder wenn über sein Vermögen Kon- 
kurs oder das Diskussionsverfahren verfügt wird. Bis zur Cöschung einer 
solchen Protestation ist auf Antrag des eingetragenen Besitzers eine Eintragung 
nicht zulässig. 
S. 111. 
Protestationen zur Beschränkung der Dispositionsbefugniß des GBeszers 
und in Betreff der hierauf erfolgten Entragungen gehören in die zweite, Pro- 
testationen wegen Geldansprüche in die dritte Rubrik des Grund= und Hypo- 
thekenbuchs. 
Vier-
	        
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