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über die ihnen gehörenden Grundstücke unter Androhung von Geldstrafen bis
zu 50 Rthlr. vorzuladen.
S.., 143.
Jeder Eigenthümer eines Grundstückes, dessen Eintragung in das Hypo-
thekenbuch erfolgen soll, ist verpflichtet:
1) seinen Vorbesitzer zu benennen,
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum von dem
Vorbesitzer auf ihn übergegangen ist,
3) alle darauf Bezug habenden Dokumente und Beweismittel vorzulegen,
4) einen Auszug aus dem Grund- oder Gebäudesteuerbuche mit der Be-
scheinigung vorzulegen, daß seit der letzten Berichtigung desselben keine
Besitzveränderungen bekannt geworden sind,
5) alle auf demselben haftenden Realrechte, Eigenthumsbeschränkungen und
Hypothekenforderungen anzugeben. —
§.144.
Der in dem Grund-oder Gebäudesteuerbuche eingetragene Besitzer gilt für
legitimirt, die Eintragung als Eigenthümer zu erlangen:
1) wenn er seinen Eigenthumsbesitz durch den Landrath auf dem Lande,
durch den akademischen Amtshauptmann in den Gütern der Universität
Greifswald, durch den Magistrat in den Städten bescheinigt, oder
2) wenn er eine Adjudikatoria über den Erwerb des Grundslückes durch
Subhastation vorlegen kann, oder
3) durch Dokumente, an Eidesstatt abgegebene Versicherungen von Zeugen,
oder sonst glaubwürdig bescheinigt, daß er allein oder unter Hinzurech-
nung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jahren
ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt habe.
K. 145.
Wer in den Grund= oder Gebäudesteuerbüchern nicht verzeichnet steht, ist
unter den Voraussetzungen des §. 144. Nummer 1—3. zur Eintragung im
Grund- und Hypothekenbuche legitimirt, wenn der im Steuerbuch Verzeichnete
notariell oder gerichtlich oder beim Hypothekenamte, welches ihn zu diesem Zwecke
nöthigenfalls vorzuladen hat, seine Zustimmung hierzu ertheilt.
Widerspricht der Letztere, so ist die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen.
Das Erkenntniß gilt als Legitimation zur Eintragung.
S. 146.
Die Eintragung ist für den nach den #. 144. und 145. Legitimirten nach
(Nr. 7047. dem