Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 323 — 
über die ihnen gehörenden Grundstücke unter Androhung von Geldstrafen bis 
zu 50 Rthlr. vorzuladen. 
S.., 143. 
Jeder Eigenthümer eines Grundstückes, dessen Eintragung in das Hypo- 
thekenbuch erfolgen soll, ist verpflichtet: 
1) seinen Vorbesitzer zu benennen, 
2) den Rechtsgrund anzugeben, vermöge dessen das Eigenthum von dem 
Vorbesitzer auf ihn übergegangen ist, 
3) alle darauf Bezug habenden Dokumente und Beweismittel vorzulegen, 
4) einen Auszug aus dem Grund- oder Gebäudesteuerbuche mit der Be- 
scheinigung vorzulegen, daß seit der letzten Berichtigung desselben keine 
Besitzveränderungen bekannt geworden sind, 
5) alle auf demselben haftenden Realrechte, Eigenthumsbeschränkungen und 
Hypothekenforderungen anzugeben. — 
§.144. 
Der in dem Grund-oder Gebäudesteuerbuche eingetragene Besitzer gilt für 
legitimirt, die Eintragung als Eigenthümer zu erlangen: 
1) wenn er seinen Eigenthumsbesitz durch den Landrath auf dem Lande, 
durch den akademischen Amtshauptmann in den Gütern der Universität 
Greifswald, durch den Magistrat in den Städten bescheinigt, oder 
2) wenn er eine Adjudikatoria über den Erwerb des Grundslückes durch 
Subhastation vorlegen kann, oder 
3) durch Dokumente, an Eidesstatt abgegebene Versicherungen von Zeugen, 
oder sonst glaubwürdig bescheinigt, daß er allein oder unter Hinzurech- 
nung der Besitzzeit seiner Rechtsvorgänger das Grundstück seit zehn Jahren 
ununterbrochen im Eigenthumsbesitz gehabt habe. 
K. 145. 
Wer in den Grund= oder Gebäudesteuerbüchern nicht verzeichnet steht, ist 
unter den Voraussetzungen des §. 144. Nummer 1—3. zur Eintragung im 
Grund- und Hypothekenbuche legitimirt, wenn der im Steuerbuch Verzeichnete 
notariell oder gerichtlich oder beim Hypothekenamte, welches ihn zu diesem Zwecke 
nöthigenfalls vorzuladen hat, seine Zustimmung hierzu ertheilt. 
Widerspricht der Letztere, so ist die Sache auf den Rechtsweg zu verweisen. 
Das Erkenntniß gilt als Legitimation zur Eintragung. 
  
S. 146. 
Die Eintragung ist für den nach den #. 144. und 145. Legitimirten nach 
(Nr. 7047. dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.