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dem 1. Juli 1869. zu bewirken, wenn nicht in der Zwischenzeit beim Hopotheken.
amte, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, entgegenstehende Ansprüche
angemeldet worden.
S. 147.
" Alle diejenigen, welche nicht in den Grund= oder Gebäudesteuerbüchern
eingetragen sind, oder sich nicht beim Hypothekenamte legitimirt haben und dennoch
vermeinen, daß ihnen als Eigenthümer oder aus einem die freie Disposition des
Besitzers einschränkenden Rechtsgrunde Ansprüche an ein Grundstück zustehen,
werden hierdurch aufgefordert, solche vor dem 1. Juli 1869. bei dem Hypotheken-
amte, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, anzumelden.
S. 148.
Wer die Anmeldung unterläßt, erleidet folgende Rechtsnachtheile:
1) daß die Eintragung des Eigenthums für den nach §#§. 144. und 145.
Legitimirten 1.
2) daß das Recht der Prätendenten gegen den dritten Besitzer und gegen
die vor der nachträglichen Eintragung des prätendirten Rechts eingetra-
genen Realberechtigten und Hypothekengläubiger nicht geltend gemacht
werden kann, falls dieselben ihre Rechte im redlichen Glorben an die
Richtigkeit des Hypothekenbuchs erworben haben.
K. 149.
Entstehen unter den sich meldenden Personen über das Eigenthum oder
die angemeldeten Dispositionsbeschränkungen Streitigkeiten, so sind dieselben zur
richterlichen Entscheidung zu verweisen. Vor Erledigung derselben findet die
Regulirung des Hypothekenbuchs nicht statt.
. 150.
Ferner werden alle diejenigen, welche an ein Grundstück Realrechte, Geld-
oder Naturalleistungen, Nießbrauchs-, Wohnungsrechte oder Pfand= und Hypo-
thekenrechte aus irgend einem Rechtsgrunde zu haben vermeinen, aufgefordert,
dieselben binnen der im F. 147. bestimmten Frist beim Hypothekenamte zur Ein-
tragung in das Hypothekenbuch unter Vorlegung der darüber sprechenden Urkunde
genauer Bezeichnung des verhafteten Grundstückes nach dem Grund- oder Ge-
bäudesteuerbuche anmmelden, auch bei Generalhyppotheten die Grundstücke zu
bezeichnen, auf welche die Eintragung erfolgen soll.
1) Wer dieser Aufforderung nicht genügt, kann zwar seine Rechte noch gegen
den persönlichen Schuldner resp. dessen Erben, sowie gegen das verhaftete Grund-
stück geltend machen, so lange die eben genannten Personen als Eigenthümer
desselben im Hypothekenbuche eingetragen sind;
2) er verliert aber gegen jeden Dritten, der im redlichen Glauben an. die
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