Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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dem 1. Juli 1869. zu bewirken, wenn nicht in der Zwischenzeit beim Hopotheken. 
amte, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, entgegenstehende Ansprüche 
angemeldet worden. 
S. 147. 
" Alle diejenigen, welche nicht in den Grund= oder Gebäudesteuerbüchern 
eingetragen sind, oder sich nicht beim Hypothekenamte legitimirt haben und dennoch 
vermeinen, daß ihnen als Eigenthümer oder aus einem die freie Disposition des 
Besitzers einschränkenden Rechtsgrunde Ansprüche an ein Grundstück zustehen, 
werden hierdurch aufgefordert, solche vor dem 1. Juli 1869. bei dem Hypotheken- 
amte, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist, anzumelden. 
S. 148. 
Wer die Anmeldung unterläßt, erleidet folgende Rechtsnachtheile: 
1) daß die Eintragung des Eigenthums für den nach §#§. 144. und 145. 
Legitimirten 1. 
2) daß das Recht der Prätendenten gegen den dritten Besitzer und gegen 
die vor der nachträglichen Eintragung des prätendirten Rechts eingetra- 
genen Realberechtigten und Hypothekengläubiger nicht geltend gemacht 
werden kann, falls dieselben ihre Rechte im redlichen Glorben an die 
Richtigkeit des Hypothekenbuchs erworben haben. 
K. 149. 
Entstehen unter den sich meldenden Personen über das Eigenthum oder 
die angemeldeten Dispositionsbeschränkungen Streitigkeiten, so sind dieselben zur 
richterlichen Entscheidung zu verweisen. Vor Erledigung derselben findet die 
Regulirung des Hypothekenbuchs nicht statt. 
. 150. 
Ferner werden alle diejenigen, welche an ein Grundstück Realrechte, Geld- 
oder Naturalleistungen, Nießbrauchs-, Wohnungsrechte oder Pfand= und Hypo- 
thekenrechte aus irgend einem Rechtsgrunde zu haben vermeinen, aufgefordert, 
dieselben binnen der im F. 147. bestimmten Frist beim Hypothekenamte zur Ein- 
tragung in das Hypothekenbuch unter Vorlegung der darüber sprechenden Urkunde 
genauer Bezeichnung des verhafteten Grundstückes nach dem Grund- oder Ge- 
bäudesteuerbuche anmmelden, auch bei Generalhyppotheten die Grundstücke zu 
bezeichnen, auf welche die Eintragung erfolgen soll. 
1) Wer dieser Aufforderung nicht genügt, kann zwar seine Rechte noch gegen 
den persönlichen Schuldner resp. dessen Erben, sowie gegen das verhaftete Grund- 
stück geltend machen, so lange die eben genannten Personen als Eigenthümer 
desselben im Hypothekenbuche eingetragen sind; 
2) er verliert aber gegen jeden Dritten, der im redlichen Glauben an. die 
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