Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Richtigteit des Hypothekenbuchs nach der Anlegung des letzteren das Grundstück 
erworben hat, sein Realrecht, und wird 
3) in Beziehung auf alle übrigen Realberechtigten, deren lelen und 
andere Realansprüche eingetragen sind, seiner Vorzugsrechte verlustig. 
Die von dem Eigenthümer innerhalb der Präklusivfrist erfolgte Anmeldung 
von Realrechten und Hypothekenforderungen wird der Anmeldung durch den 
Berechtigten gleich geachtet. 
G. 151. 
Die . 147. 148. und 150. find ihrem wörtlichen Inhalte nach von sechs 
zu sechs Wochen innerhalb der Präklusivfrist durch das Amtsblatt, die Stralsunder 
Zeitung und zwei andere durch das Appellationsgericht zu Greifswald zu bestim- 
mende Zeitungen zu veröffentlichen. 
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Allen vor dem Ablauf der Präklusivfrist entstandenen, innerhalb der Prä- 
klufivfrist angemeldeten Realrechten und Hypothekenforderungen gebührt bei der 
Eintragung die Priorität vor den später entstandenen. 
Die Rangordnung der ersteren unter sich richtet sich nach den zur Zeit ihrer 
Entstehung gültig gewesenen Gesetzen. Nach dem Ablauf der Präklufivfrist können 
Realrechte und Hypotheken auf Grundstücke nur nach Maaßgabe dieses Gesetzes 
erworben werden. 
K. 133. 
Diejenigen älteren Realansprüche, welche vorschriftsmäßig, angemeldet wor- 
den, und deren Richtigkeit durch öffentliche Urkunden oder das Anerkenntniß 
des Besitzers des verhafteten Grundstückes nachgewiesen ist, werden ihrer Zeit- 
folge nach in das Hypothekenbuch eingetragen, mit dem ausdrücklichen Vorbe- 
6 der näheren Bestimmung der Rangfolge unter sich. Ist der Nachweis 
er Richtigkeit nicht geführt, durch Privaturkunden oder eidesstattliche Ver- 
sicherungen von Zeugen der Anspruch jedoch bescheinigt und widerspricht der 
Besitzer der Eintragung, so kann nur eine Protestation eingetragen und es 
muß dabei der Widerspruch des Besitzers vermerkt werden. 
Bestreitet der Besitzer die Identität der Grundstücke mit den im Dokument 
bezeichneten, ist die Identität aber wahrscheinlich, so findet ebenfalls nur eine 
protestatorische Eintragung statt. 
Ist der Realanspruch oder die Hypothekenforderung vom Eigenthümer be- 
stritten und nicht durch Urkunden oder eidesstattliche Versicherungen von Zeugen 
bescheinigt, so findet die Eintragung nicht statt und ist der Anmeldende zur 
Ausführung seiner Rechte an den Poozegrichter zu verweisen. 
Jahrgang 1868. (Nr. 7047.) 46 K. 154.
	        
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