Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 154. 
Behauptet der Eigenthümer, daß angemeldete Realrechte getilgt seien, 
ohne dies durch ö#fentlihe Urkunden sofort darthun zu können, so ist das 
Realrecht einzutragen und zugleich in Kolonne „Cessionen“ die behauptete Auf- 
hebung protestatorisch zu vermerken, wenn dieselbe bescheinigt ist. 
KC. 155. 
Sobald die vorstehenden Verhandlungen zur Feststellung des Eigenthümers 
und der Realrechte und Hypothekenforderungen beendet sind, und die Präklu- 
sivfrist zugleich verflossen ist, hat der HypothekenamtsVorsteher die Eintragung 
in das Hypothekenbuch zu bewirken und die Grundstücke, welche in das Hy- 
pothekenbuch eingetragen sind, quartaliter durch das Amtsblatt der Regierung 
zu Stralsund bekannt zu machen. 
A. 156. 
Für die Verhandlungen, welche zur Eintragung der rechtzeitig angemelde- 
ten, bisher erworbenen Hypotheken- und Realrechte in das neu anzulegende 
ir enbuch erforderlich sein werden, wird Kosten- und Stempelfreiheit be- 
willigt 
illigt. 
K. 157. 
Für Seeschiffe erfolgt die Eintragung von Verpfändungen in das Schiffs- 
register auf den Antrag 50 Korresponsemt. oder jedes Rheds 
Vor Eintragung der Verpfändungen ist die öffentliche Vorladung der zur 
Eintragung berechtigten Realgläubiger zu veranlassen. 
Für das Verfahren find die §#. 1. bis 4. Artikel 58. des Enführungs- 
uetzes Eum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche vom 24. Juni 1861. 
1 esetz Samml. S. 472.) mit folgenden Zusätzen maaßgebend: 
Die Ladung erfolgt durch die erste Abtheilung des Kreisgerichts. Der 
Antrag ist erst nach Eintragung des Schiffs in das Register zulässig. 
Die Bekanntmachung der Ladung erfolgt durch dreimalige Insertion in 
dem Amtsblatte der Regierung zu Stralsund und durch zwei vom Gerichte zu 
bezeichnende Zeitungen, sowie durch Aushang an der Gercchtsstell. 
Nach erfolgter Präklusion ist Behufs Eintragung der Realgläubiger in das 
Schisserezister wie bei Regulirung des Grund= und Hypothekenbuchs, durch 
das die Register führende Gericht zu verfahren. 
Wegen der Kosten gelten die Bestimmungen des H. 156. 
S. 158. 
Das Gesetz, betreffend die Bestellung öffentlicher Hppotheken im Bezirke 
des Appellationsgerichts zu Greifswald, en 9. Mai 1852. (G# 4. Samml. 
S. 259.) und der den öffentlichen Hypotheken beigelegte orzus — 
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