Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 327 — 
Konstitution von Klassisikation der Kreditoren vom 15. Dezember 1669., gebruckt 
Stettin 1763., Absatz, die dritte Klasse — wird in Betreff aller nach Pb ikation 
dieses Gesetzes best len Hypotheken allgemein aufgehoben. 
6. 159. 
Der Justizminister wird ermächtigt, die zur Ausführung dieses Gesetzes 
erforderliche Instruktion zu erlassen. I 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Hich 
Gegeben Berlin, den 21. März 1868. 
(I. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. 
Kostentarif. 
K. 1. 
A, Gerichtskosten werden erhoben: 
A. * des Besitztitels und alle dabei vorkommenden Neben- 
ges 
1) von dem Betrage bis 200 Thaler von je 25 Thalemn 
7 Sgr. 6 M. 
2) von dem Mchrberrage bis zu 1000 Thaler von 
je 100 Thalllen. 7. 6 
3) von dem Mehrbetrage von je 500 Thalen. 10 —. 
4) wird die Berichtigg des des Besitztitels von umn in demselben 
Hypo ezirke belegenen Garidstünken d esselben Besitzers 
Err. 7047.) gleich-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.