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Hleichzeitig in Antrag Färacht, so erfolgt der Kostenansatz nach dem
zusammengerechneten Werthe sämmtlicher Grundstücke.
5) Diese Ermäßigung der Kosten Nr. 1. bis 4. findet nicht statt:
a) wenn die auf verschiedenen Folien eingetragenen Grundstücke
und Wohnhäuser, mögen dieselben ausschlilich oder zugleich
zum Betriebe von Gewerben bestimmt sein, in mehreren oder
besonderen Landgütern bestehen;
b) wenn der Uebertragung anderer Grundstücke auf ein und
dasselbe Folium keine erheblichen Gründe entgegenstehen, der
Besitzer aber dessenungeachtet auf Aufforderung des Hypo-
thekenamts-Vorstehers dieselbe nachzusuchen unterlassen hat.
In diesen Fällen werden die Kosten der Besiitel. Verichtigung für jedes
Hypothekenfolium nach dem Werthe der darauf eingetragenen
rundstücke be-
sonders berechnet. -
B.
g. 2.
Für jede definitive Eintragung in Rubrica II. oder III. und alle dabei
vorkommenden Nebengeschäfte:
1) von dem Betrage bis 200 Thaler von je 25 Thalern.. 5 Sgr.
2) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 100 Thalern 5
3) von dem Mehrbetrage von je 500 Thaleen 10
Für die Eintragung von Protestationen, Arresten, Cessionen, Prioritäts-
bestellungen, Subinskriptionen, die Hälfte der Sätze sub B., jedoch nicht
unter 5 Sgr.
Wenn die Eintragung derselben Post Rubrica II. und III. gleichzeitig
auf mehrere Folien erfolgt, so werden die Kosten nach dem Betrage der
eingetragenen Post nur einmal erhoben.
. Wenn die Eintragung derselben Post auf verschiedene Folien zu verschie-
denen Zeiten beantragt ist, oder bestehen die auf verschiedenen Folien
eingetragenen Grundstücke, auf welche die Eintragung glei Piitg bean-
tragt wird, in Wohnhäusern (F. 1. Nr. 5. a.)) oder hat der Besitzer die-
selben nicht in Gemäßheit des F. 1. Nr. 5. b. auf ein Folium eintragen
lassen, so wird für jede folgende Eintragung die Hälfte der Sätze
d. 2. B. C. erhoben, jedoch nicht über 3 Thaler.
Wenn der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere Eintragung
erfolgt, geringer ist, als die eingetragene Post, so ist nur jener als
Maaßstab für die Eintragungdanzunehmen.
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Für jede Löschung, ausschließlich der Aushändigung der Hypotheken.