Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Hleichzeitig in Antrag Färacht, so erfolgt der Kostenansatz nach dem 
zusammengerechneten Werthe sämmtlicher Grundstücke. 
5) Diese Ermäßigung der Kosten Nr. 1. bis 4. findet nicht statt: 
a) wenn die auf verschiedenen Folien eingetragenen Grundstücke 
und Wohnhäuser, mögen dieselben ausschlilich oder zugleich 
zum Betriebe von Gewerben bestimmt sein, in mehreren oder 
besonderen Landgütern bestehen; 
b) wenn der Uebertragung anderer Grundstücke auf ein und 
dasselbe Folium keine erheblichen Gründe entgegenstehen, der 
Besitzer aber dessenungeachtet auf Aufforderung des Hypo- 
thekenamts-Vorstehers dieselbe nachzusuchen unterlassen hat. 
In diesen Fällen werden die Kosten der Besiitel. Verichtigung für jedes 
Hypothekenfolium nach dem Werthe der darauf eingetragenen 
rundstücke be- 
sonders berechnet. - 
B. 
g. 2. 
Für jede definitive Eintragung in Rubrica II. oder III. und alle dabei 
vorkommenden Nebengeschäfte: 
1) von dem Betrage bis 200 Thaler von je 25 Thalern.. 5 Sgr. 
2) von dem Mehrbetrage bis 1000 Thaler von je 100 Thalern 5 
3) von dem Mehrbetrage von je 500 Thaleen 10 
Für die Eintragung von Protestationen, Arresten, Cessionen, Prioritäts- 
bestellungen, Subinskriptionen, die Hälfte der Sätze sub B., jedoch nicht 
unter 5 Sgr. 
Wenn die Eintragung derselben Post Rubrica II. und III. gleichzeitig 
auf mehrere Folien erfolgt, so werden die Kosten nach dem Betrage der 
eingetragenen Post nur einmal erhoben. 
. Wenn die Eintragung derselben Post auf verschiedene Folien zu verschie- 
denen Zeiten beantragt ist, oder bestehen die auf verschiedenen Folien 
eingetragenen Grundstücke, auf welche die Eintragung glei Piitg bean- 
tragt wird, in Wohnhäusern (F. 1. Nr. 5. a.)) oder hat der Besitzer die- 
selben nicht in Gemäßheit des F. 1. Nr. 5. b. auf ein Folium eintragen 
lassen, so wird für jede folgende Eintragung die Hälfte der Sätze 
d. 2. B. C. erhoben, jedoch nicht über 3 Thaler. 
Wenn der Werth der Grundstücke, auf welche die weitere Eintragung 
erfolgt, geringer ist, als die eingetragene Post, so ist nur jener als 
Maaßstab für die Eintragungdanzunehmen. 
m1 
Für jede Löschung, ausschließlich der Aushändigung der Hypotheken.
	        
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