Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Urkunde und Rückgabe der Dokumente, wird die Hälfte der im 8. 2. für die 
Eintragung bestimmten Sätze erhoben. 
KC. 4. 
Für jede Denachrichtgung eines Gläubigers von einer erfolgten Besitz- 
er 
reränderung nur bei Objekten über 50 Thaler: 5 Sgr. 
K. 5. 
Für die Echheilinge einer nihlessk kommen dieselben Sätze zur 
Anwendung, welche §#. 1 2. für die Eintragung bestimmt sind, jedoch 
nicht über 4 Thaler. 
K. 6. 
Beträgt bei den vorstehend . 1. bis 4. bezeichneten Geschäften der Werth 
des Objekts nicht mehr als 5 Thaler, so sind im Ganzen nur 5 Sgr. Kosten 
in Ansatz zu bringen. 
F. 7. 
Durch die vorstehenden Sätze werden die Ausfertigungs- und Protokoll- 
stempel, sowie die Gesuchsstempel gedeckt. 
g. 8. 
Für die erste Anlegung des Hypothekenbuchs werden folgende Pausch- 
quanta erhoben: 
1) bei Objekten bis 25 Rthr. — Rthlr. 5 Sgr. 
2) über 25 bis 200 Rthlr. — 10 
3) . . 200-1,000- 15 
4)n " . 1,000 5/000 
5) " é. 5,000. 20,000 
6) - - - 20,000 Rthlr ...... . . .... 
K 
  
..—— (Nr. 7048.)
	        
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