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Prooinz Preußen, RNegierungebczirk Gumbinnen.
Obligation
des
Angerburger Kreises
über
.......... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unten genehmigten Kreistagsbeschlusses vom
14. November 1867. wegen Ausbaues einer Kreis-Chaussee von Angerburg bis
zur Lötzener Kreisgrenze und der Allerhöchsten Genehmigung wegen Aufnahme
einer Schuld von 41,000 Thalern bekennt sich die ständische Finanzkommission
für den Bau einer Chaussee von Angerburg über Ogonken, Possessern bis zur
Lötzener Kreisgrenze Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige,
Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von
........... Thalern Preußisch Kurant, welche für den Kreis kontrahirt worden
und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 41,000 Thalern geschieht vom
Jahre 1870. ab allmälig innerhalb eines Zeitraumes von 37 Jahren aus einem
zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenigstens Einem Prozent
jährlich, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloofung erfolgt vom Jahre 1870. ab in dem
Monate Juni jeden Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor,
den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu verstärken, sowie sämmt-
liche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten,
owie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer
uchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rück-
zahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt
vier, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtblatte
der Königlichen Regierung zu Gumbinnen und durch den Königlichen Staats-
anzeiger.
Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es
in halbjährlichen Terminen, am 2. Hannar und am 1. Juli jeden Jahres, von
heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem
verzinset.
Die