Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, TNegierungebezirk Gumbinnen. 
Zinskupon 
zu der 
Kreis-Obligation des Angerburger Kreises 
Littr. 
über. Thaler zu fünf Prozent Zinsen 
über 
..... Thaler.....Silbcrgrofchcn. 
Der Inhaber beses Zinskupons npfingt gegen dessen Rüͤchzabei in der Zeit 
vom . .ten . .. . . . . bis ...... . . .. sp. vo ... . . .. bis ... ... .... 
und späterhin die Zunsen der rochenanmen Keeis. Obligation für das Halbjahr 
bts. muit (in Buchstaben) .... . . . . . .. Thalern 
. . . .. . . .. Silbergroschen bei der Kreis-Kommunalkasse zu Angerburg. 
Angerburg, den 1l 18. 
Die ständische Finanzkommission für den Bau der Chaussee von Anger- 
burg zur Lötzener Kreisgrenze. 
Dieser Zinskupon ist ungültig, wenn dessen 
Geldbetrag nicht innerhalb vier ##n nach der 
Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Kalen- 
Frjabees an gerechnet, erhoben wird. 
Drobinz Dreußen, Negierungsbezirk Gumbinnen. 
Dalon 
zur 
Kreis-Obligation des Angerburger Kreises. 
Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obliga- 
tion des Angerburger Kreises 
Littr. über Thaler à fünf Prozent Zinsen 
die . Serie Zinskupons für die fünf Jahre 18. bis 18. bei der Kreis- 
Kommunalkasse zu Angerburg. 
Angerburg, den ....... 18. 
Die ständische Finanzkommission für den Bau der Chaussee von Anger- 
burg zur Lötzener Kreisgrenze. 
  
(Nr. 7054.)
	        
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