Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 342 — 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für dle Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Hevdt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Provinz Preußen, Negicrungebezirk Gumbinnen. 
Obligation 
des 
Ragniter Kreises 
Liitr. ..... a 
III. Emission 
über 
............... Thaler Preußisch Kurant. 
Auf Grund des unter genehmigten Kreistagsbeschlusses vom 
18. September 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt 
sich der kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau des Ragniter Kreises 
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers 
unkündbare Verschreibung zu einer Vorlehnsfhurd veo Thalern Preu- 
ßisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf 
Prozent jährlich zu verzinsen ist. « 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40),000 Thalern geschieht vom 
Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Bebufe gebildeten Tilgungsfonds 
von wenigstens Einem Beczene des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der 
Zinsen von den getilgten Schuldraten. Di 
ie
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.