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Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter
ertheilen und wodurch für dle Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine
Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 26. Februar 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Frh. v. d. Hevdt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Provinz Preußen, Negicrungebezirk Gumbinnen.
Obligation
des
Ragniter Kreises
Liitr. ..... a
III. Emission
über
............... Thaler Preußisch Kurant.
Auf Grund des unter genehmigten Kreistagsbeschlusses vom
18. September 1867. wegen Aufnahme einer Schuld von 40,000 Thalern bekennt
sich der kreisständische Finanzausschuß für den Chausseebau des Ragniter Kreises
Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers
unkündbare Verschreibung zu einer Vorlehnsfhurd veo Thalern Preu-
ßisch Kurant, welcher Betrag an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf
Prozent jährlich zu verzinsen ist. «
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 40),000 Thalern geschieht vom
Jahre 1869. ab allmälig aus einem zu diesem Bebufe gebildeten Tilgungsfonds
von wenigstens Einem Beczene des ganzen Kapitals jährlich, unter Zuwachs der
Zinsen von den getilgten Schuldraten. Di
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