Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Regierung ist befugt, von der Verwaltung des Verbandes jederzeit 
Kenniniß zu nehmen, nach Anhörung des Vorstandes eine Geschäftsanweisung 
für den Verband zu ertheilen und auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850. 
über die Polizeiverwaltung die nöthigen Polizeiverordnungen zu erlassen zum 
Schutze der vom Verbande zu unterhaltenden oder zu beaufsichtigenden Anlagen. 
KS. 11. 
· Wenn der Vorstand es unterläßt oder verweigert, die dem Verbande nach 
diesem Statute oder sonst geseblich obliegenden Leistungen auf den Hauzhalts- 
Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung nach 
Anhörung des Vorstandes die Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken 
oder stellt die außerordentlichen Ausgaben fest und verfügt die Einziehung der 
erforderlichen Belträge 
Gegen diese Entscheidung steht dem Vorstande innerhalb zehn Tagen die 
Berufung an den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten zu. 
K. 12. 
Die Regierung hat darauf zu halten, daß den Beamten des Verbandes 
die ihnen zukommenden Besoldungen unverkürzt zu Theil werden, und etwaige 
Beschwerden darüber zu entscheiden, vorbehaltlich des Rechtsweges. 
KC. 13. 
Die Angelegenheiten des Verbandes werden durch einen Vorstand geleitet, 
welcher aus einem Direktor und vier Mitgliedern besteht. 
Der Direktor und sein Stellvertreter werden von der Regierung zu Gum- 
binnen ernannt. Die vier Mitglieder werden dagegen von den Mitgliedern des 
Verbandes gewählt. Die Stimmen der letzteren werden nach der in dem Besitze 
der Einzelnen befindlichen Morgenzahl und zwar, sobald das Kataster festgestellt 
ist, nach der Normalmorgenzahl gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das 
wos. Die Wahl gilt für 7*“ Jahre. Der Ausscheidende kann wieder gewählt 
werden. 
Die Regierung zu Gumbinnen ernennt den Wahlkommissarius. Die 
Prüfung der Wahlen steht dem Vorstande selbst zu. 
Im Uebrigen finden bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
Fllichtung zur Annahme der Wahl die Vorschriften über Gemeindewahlen 
mwendung. 
Dies Stellvertreter nehmen in Krankheits= und Behinderungsfällen des 
Mitgliedes seine Stelle ein und treten für das Mitglied ein, wenn dasselbe 
während der Wahlzeit stirbt, oder seinen Wohnsitz in der Gegend aufgiebt. 
S. 14. 
Der Vorstand hat über alle Angelegenheiten des Verbandes zu beschließen, 
soweit bieselben nicht dem Vorsitzenden (Direktor) überwiesen sind, insbesnde 
« a) über
	        
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