Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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C. 29. 
Abänderungen des vorstehenden Statuts können nur unter landesherrlicher 
Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1868. 
(I. 8.) Wilhelm. 
v. Selchow. Leonhardt. 
  
(Nr. 7059.) Bestätigungs= Urkunde, betreffend den zweiten Nachtrag zum Statut der Oppeln- 
Tarnowißzer Eisenbahngesellschaft. Vom 25. März 1868. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. 
Nachdem die Oppeln-Tarnowitzer Eisenbahngesellschaft in der außerordent. 
lichen Generalversammlung ihrer Aktionaire vom 22. Januar 1868. den anliegenden 
sreiten Nachtrag zu ihrem unterm 1. Dezember 1856. (Gesetz Samml. S. 1013.) 
andesherrlich genehmigten Statut beschlossen hat, wollen Wir diesem Nachtrage 
die erbetene landesherrliche Bestätigung hierdurch ertheilen. 
Die gegenwärtige Urkunde ist nebst dem Statutnachtrage durch die Gesetz- 
Sammlung zu veröffentlichen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. März 1868. 
(LI. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Itzenplitz. Leonhardt. 
Gir. 7058—7660) Iwei-
	        
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