— 358 —
mäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für die landwirth-
schaftlichen Angelegenheiten.
K. 3.
Die Unterhaltung der Verbandsanlagen 9 .)), sowie die Sorge für den
in dem Interesse des Verbandes nothwendigen Betrieb derselben und die Besol-
dung der hierzu erforderlichen Beamten und Arbeiter, soweit jene nicht ein Ehrenamt
bekleiden, liegt ebenfalls dem Verbande ob. Für den Fall indessen, daß der Haff-
staudamm zwischen Rosenorth und der Baude zu einer Fahrstraße benutzt werden
sollte, werden die durch das Befahren desselben entstehenden, im Falle des Streits
nach H. 11. schiedsrichterlich festzustellenden Mehrkosten der Unterhaltung zur
Hälfte von dem Besitzer des Gutes Rosenorth und zur anderen Hälfte von den
Adjazenten nach Verhältniß der Länge des Dammes in ihren Grenzen getragen.
Im lebrigen verbleibt die Unterhaltung der im Meliorationsbezirke belegenen Gräben,
Dämme, Wege und Brücken denjenigen, welchen dieselbe bisher oblag. Die
ordentliche Unterhaltung derjenigen dieser Anlagen indessen, bei welchen mehrere
Grundbesitzer ein Interesse haben, wird unter die Kontrole und Schau des Ver-
bandsvorstandes gestellt. Dieser ist, falls mehrere hierbei interessirt sind, auch
befugt, die Anlage neuer, sowie die Erweiterung der bestehenden Gräben anzuordnen.
Die hieraus entstehenden Mehrkosten der Anlage und Unterhaltung werden vom
Verbande getragen.
Das Wasser in den Gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des
Wiesenvorstehers von Privatpersonen nicht aufgestauet werden, und jeder Grund-
besitzer in dem Verbande hat das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er
sich entledigen will, in die von dem Verbande zu unterhaltenden gemeinsamen
Grabenanlagen zu verlangen.
KC. 4.
Die Beiträge zur Erfüllung der dem Verbande obliegenden Verpflichtungen
werden von sämmtlichen Genossen nach Maaßgabe der aus den gemeinschaftlichen
Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht.
ç Zu diesem Behufe wird von dem Vorstande unter Leitung eines Regierungs-
kommissars ein Kataster der zum Verbande gehörigen Grundstücke nach Maaßgabe
der Flächengröße, sowie der verschiedenen Bonität der Grundstücke aufgestellt.
Bei Feststellung dieser Bonität indessen soll allein diejenige Schäfung maaßgebend
sein, nach welcher die Veranlagung zur Grundsteuer stattgefunden hat. Dieses
Kataster wird den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der Güter,
welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitgetheilt und im
Kreisblatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Ueber vermeintliche Irrthümer oder Unrichtigkeiten des Katasters steht den
Interessenten binnen vier Wochen nach erfolgter Publikation im Kreisblatte die
Beschwerde an die Regierung in Königsberg offen, bei deren Entscheidung es
bewendet. Die Beschwerden werden von dem Kommissarius der Regierung unter
Zuziehung der Beschwerdeführer, des Wiesenvorstehers und der erforderlichen
Sachverständigen untersucht. Zu letzteren sind hinsichtlich der Grenzen des Inun-
dationsgebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, resp.
er-