Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 358 — 
mäßig erscheinen, bedürfen der Genehmigung des Ministers für die landwirth- 
schaftlichen Angelegenheiten. 
K. 3. 
Die Unterhaltung der Verbandsanlagen 9 .)), sowie die Sorge für den 
in dem Interesse des Verbandes nothwendigen Betrieb derselben und die Besol- 
dung der hierzu erforderlichen Beamten und Arbeiter, soweit jene nicht ein Ehrenamt 
bekleiden, liegt ebenfalls dem Verbande ob. Für den Fall indessen, daß der Haff- 
staudamm zwischen Rosenorth und der Baude zu einer Fahrstraße benutzt werden 
sollte, werden die durch das Befahren desselben entstehenden, im Falle des Streits 
nach H. 11. schiedsrichterlich festzustellenden Mehrkosten der Unterhaltung zur 
Hälfte von dem Besitzer des Gutes Rosenorth und zur anderen Hälfte von den 
Adjazenten nach Verhältniß der Länge des Dammes in ihren Grenzen getragen. 
Im lebrigen verbleibt die Unterhaltung der im Meliorationsbezirke belegenen Gräben, 
Dämme, Wege und Brücken denjenigen, welchen dieselbe bisher oblag. Die 
ordentliche Unterhaltung derjenigen dieser Anlagen indessen, bei welchen mehrere 
Grundbesitzer ein Interesse haben, wird unter die Kontrole und Schau des Ver- 
bandsvorstandes gestellt. Dieser ist, falls mehrere hierbei interessirt sind, auch 
befugt, die Anlage neuer, sowie die Erweiterung der bestehenden Gräben anzuordnen. 
Die hieraus entstehenden Mehrkosten der Anlage und Unterhaltung werden vom 
Verbande getragen. 
Das Wasser in den Gräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Wiesenvorstehers von Privatpersonen nicht aufgestauet werden, und jeder Grund- 
besitzer in dem Verbande hat das Recht, die Aufnahme des Wassers, dessen er 
sich entledigen will, in die von dem Verbande zu unterhaltenden gemeinsamen 
Grabenanlagen zu verlangen. 
KC. 4. 
Die Beiträge zur Erfüllung der dem Verbande obliegenden Verpflichtungen 
werden von sämmtlichen Genossen nach Maaßgabe der aus den gemeinschaftlichen 
Anlagen ihnen erwachsenden Vortheile aufgebracht. 
ç Zu diesem Behufe wird von dem Vorstande unter Leitung eines Regierungs- 
kommissars ein Kataster der zum Verbande gehörigen Grundstücke nach Maaßgabe 
der Flächengröße, sowie der verschiedenen Bonität der Grundstücke aufgestellt. 
Bei Feststellung dieser Bonität indessen soll allein diejenige Schäfung maaßgebend 
sein, nach welcher die Veranlagung zur Grundsteuer stattgefunden hat. Dieses 
Kataster wird den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, 
welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitgetheilt und im 
Kreisblatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ueber vermeintliche Irrthümer oder Unrichtigkeiten des Katasters steht den 
Interessenten binnen vier Wochen nach erfolgter Publikation im Kreisblatte die 
Beschwerde an die Regierung in Königsberg offen, bei deren Entscheidung es 
bewendet. Die Beschwerden werden von dem Kommissarius der Regierung unter 
Zuziehung der Beschwerdeführer, des Wiesenvorstehers und der erforderlichen 
Sachverständigen untersucht. Zu letzteren sind hinsichtlich der Grenzen des Inun- 
dationsgebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, resp. 
er-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.