Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 361 — 
. 9. 
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver- 
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er 
hat insbesondere: 
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Maaßgabe dieses 
Statuts zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen; 
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und 
die Kassenverwaltung zu revidiren; 
P) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Besitzern zur Feststellung 
und Abnahme vorzulegen; 
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beausfsichtigen, 
und die halbjährige Grabenschau im Frühjahr und Herbst mit den Bei- 
sitzern abzuhalten; 
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden 
desselben zu unterzeichnen; zu Verträgen und Schuldurkunden ist ein 
Vorstandsbeschluß erserdeel,h / 
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung 
dieses Statuts und resp. des nach F. 12. zu erlassenden Reglements bis 
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Verbandskasse ein- 
zuziehen. 
10. 
Mit Führung der Kassenverwaltung des Verbandes betraut der Vorstand 
einen Rendanten und sichert demselben eine angemessene Entschädigung hierfür zu. 
Desgleichen stellt derselbe gegen angemessene Entschädigungen zur Beaufsichtigung 
und zum Betriebe des zu den gemeinsamen Anlagen des Verbandes Schörigen 
Wasserhebewerks die erforderlichen Techniker und Arbeiter, und ebenso zur Beaufsich- 
tigung der Gräben, Deiche und der übrigen gemeinsamen Anlagen einen Wiesen- 
wärter auf Kündigung an. Der Wiesenwärter, welcher der Bestätigung des 
Landraths unterliegt, wird als Feldhüter vereidigt, muß den Anweisungen des 
Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis 
und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden. 
K. 11. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das 
Eigenthum von Grundstücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von Grund- 
gerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen 
echtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge- 
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
agegen wird über alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des 
Verbandes oder die vorgeblich- Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Ansprüche und Beschwerden von dem Vorstande nach vorgängiger 
Untersuchung entschieden. 
(Xr. 7061. Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.