— 361 —
. 9.
Der Wiesenvorsteher ist die ausführende Verwaltungsbehörde des Ver-
bandes und vertritt denselben anderen Personen und Behörden gegenüber. Er
hat insbesondere:
a) die Ausführung der gemeinschaftlichen Anlagen nach Maaßgabe dieses
Statuts zu veranlassen und dieselben zu beaufsichtigen;
b) die Beiträge auszuschreiben, die Zahlungen auf die Kasse anzuweisen und
die Kassenverwaltung zu revidiren;
P) die Voranschläge und Jahresrechnungen den Besitzern zur Feststellung
und Abnahme vorzulegen;
d) den Wiesenwärter und die Unterhaltung der Anlagen zu beausfsichtigen,
und die halbjährige Grabenschau im Frühjahr und Herbst mit den Bei-
sitzern abzuhalten;
e) den Schriftwechsel für den Wiesenverband zu führen und die Urkunden
desselben zu unterzeichnen; zu Verträgen und Schuldurkunden ist ein
Vorstandsbeschluß erserdeel,h /
1) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wegen Verletzung
dieses Statuts und resp. des nach F. 12. zu erlassenden Reglements bis
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Verbandskasse ein-
zuziehen.
10.
Mit Führung der Kassenverwaltung des Verbandes betraut der Vorstand
einen Rendanten und sichert demselben eine angemessene Entschädigung hierfür zu.
Desgleichen stellt derselbe gegen angemessene Entschädigungen zur Beaufsichtigung
und zum Betriebe des zu den gemeinsamen Anlagen des Verbandes Schörigen
Wasserhebewerks die erforderlichen Techniker und Arbeiter, und ebenso zur Beaufsich-
tigung der Gräben, Deiche und der übrigen gemeinsamen Anlagen einen Wiesen-
wärter auf Kündigung an. Der Wiesenwärter, welcher der Bestätigung des
Landraths unterliegt, wird als Feldhüter vereidigt, muß den Anweisungen des
Wiesenvorstehers pünktlich Folge leisten und kann von demselben mit Verweis
und Geldbuße bis zu Einem Thaler bestraft werden.
K. 11.
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern des Verbandes über das
Eigenthum von Grundstücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von Grund-
gerechtigkeiten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf speziellen
echtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, ge-
hören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte.
agegen wird über alle anderen, die gemeinsamen Angelegenheiten des
Verbandes oder die vorgeblich- Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffenden Ansprüche und Beschwerden von dem Vorstande nach vorgängiger
Untersuchung entschieden.
(Xr. 7061. Ge-