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Landestheile, jedoch mit der Einschränkung, daß in Beziehung auf die Provinz
Hon#over nur die Artikel 34. bis 42. inkl. und die Bestimmungen der Artikel 1.,
3. bis 46. inkl. und 48. insoweit, als sich diese Bestimmungen auf die Straf-
gerichtsbarkeit beiehen, in Gellung treten.
Hinsichtlich der Forst-, Jagd., Feld., Baum= und Fischereifrevel behält es
in Bezug auf das Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen bei der wegen
deren Untersuchung und Bestrafung getroffenen Uebereinkunft vom 26. Oktober
1840. sein Bewenden.
Zu Urkund dessen ist die gegenwärtige Ministerial- Erklärung ausgefertigt
worden, um gegen eine entsprechende Erklärung des Herzoglich Sachsen-Meinin=
genschen Staatsministeriums ausgewechselt zu werden.
Berlin, den 18. April 1868.
Der Königlich Preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
(L. S.) Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
V. stehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung
des Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Staatsministeriums vom 6. April 1868.
ausgetauscht worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 18. April 1868.
Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten.
Im Auftrage:
v. Thile.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Verlin, gedruckt in der Könlglichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).