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Statut
der
Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
S. 1.
—-* Unter der Benennung: „Halle-Sorau-Gubener Eisenbahngesellschaft“ wird
Dar der # eine Aktiengesellschaft errichtet, welche den Bau, die vollständige Ausrüstung
fascet. und den Betrieb einer von der Allerhöchsten Bestätigung dieses Statuts bis zum
31. Dezember 1870. zu vollendenden Eisenbahn von Halle über Torgau nach
Kottbus und von hier nach Sorau und nach Guben zum Zweck hat.
KS. 2.
un der # Die Gesellschaft wird die Transporte auf der Bahn durch Dampfwagen
nahng. auf eigene Rechnung betreiben, auch, soweit sie es ihrem Interesse gemäß findet
oder gesetzlich dazu verpflichtet ist, Anderen die Benutzung der Bahn zu Personen-
und Fütertrinssorten gegen Entrichtung eines bestimmten Bahngeldes gestatten.
Sie kann auch unter Genehmigung des Handelsministers einer anderen
#ilekbahmwerwaleg den gesammten Petrieb der Bahn durch besonderen Vertrag
überlassen.
Sollte in Folge weiterer Vervollkommnung in den Transportmitteln eine
noch bessere und wohlfeilere Beförderung der Transporte, als auf Eisenbahn-
schienen und mittelst Lokomotiven möglich werden, so kann die Gesellschaft auch
das neue Beförderungsmittel, vorbehaltlich der Genehmigung des Staats, her-
stellen und benutzen.
e
Bahnlini- Die Bahnlinie hat das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und
und Baeuplan, öffentliche Arbeiten festzustellen, auch unterliegen der Genehmigung desselben die
speziellen Bauprojekte und die Anschläge.
Von dem festgeseliten. Bauplan darf nur unter besonderer Genehmigung
des vorbezeichneten Ministeriums abgewichen werden.
.4.