Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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werden,  pünktlich  nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden
  Ausgaben,  insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung
eines  besonderen  Polisei  Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.

Sie  ist  verpflichtet,  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemähheit
des  Gesetzes  vom  21.  Dezember  1846.  (Gesetz  Samml.  für  1847.  S.  21.)
für  die  Bauarbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse  zu  leisten.

Nicht  minder  wird  die  Gesellschaft  den  Anforderungen  der  zuständigen
  Behörde  wegen  Genüg#g  des  kirchlichen  Bedürfnisses  der  beim
Bau  beschäftigten  Beamten  und  Arbeiter  bereitwillig  Folge  leisten  und
erforderlichen  Falles  auch  die  Tragung  der  dadurch  etwa  bedingten  Kosten
übernehmen.

6)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  ihre  Beamten  und  Arbeiter  Pensions.)
  Wittwen.)  Verpflegungs=  und  Unterstützungskassen  einzurichten  und
zu  denselben  die  erforderlichen  Beiträge  zu  leisten.  Dabei  sind,  unter
Beachtung  der  jetzt  oder  künftig  bestehenden  allgemeinen  Grundsätze  für
die  Staats-Eisenbahnen,  mindestens  keine  für  die  Beamten,  deren  Familien
und  für  die  Arbeiter  un  günstigere  Normen  aufzustellen,  als  sie  jene
Staats=  Eisenbahnreglements  enthüten.

7)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  die  von  ihr  anzustellenden  Bahnwärter,
Schaffner  und  sonstigen  Unterbeamten,  mit  Ausnahme  der  einer  technischen
  Vorbildung  Bedürfenden,  vorzugsweise  aus  den  mit  Civil.
Anstellungsberechtigung  entlassenen  Militgirs  des  Königlich  Preußischen
Heeres,  soweit  dieselben  das  fünfunddreißigste  Lebensjahr  noch  nicht  zurückgelegt
  haben,  zu  wählen.

S.  9.
Die  Interessen  der  Gesellschaft  werden  wahrgenommen:  Verwaltung
1)  durch  die  Gesammtheit  der  Aktionaire  in  der  Generalversammlung  uth
G.  27  ff.);
2)  durch  den  Verwaltungsrath,  bestehend  aus  funfzehn  Mitgliedern,  und
3)  durch  die  Direktion.
.  10.

Rechtsstreitigkeiten  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Aktionairen  wegen  Schlichtvs
rückständig  gebliebener  Einzahlungen  auf  die  Aktien  .  16.)  sind  im  Gerichts.weln
stande  der  Gesellschaft  anhängig  zu  machen,  welchem  sich  jeder  Aktienzeichner  und
dessen  Rechtsnachfolger  durch  die  Zeichnung  resp.  durch  den  Erwerb  der  Rechte
aus  der  Zeichnung  kraft  des  enwärtigen  Statuts  unterwirft.  Sonstige  Streitigkeiten
  in  gesellschaftlichen  ——  zwischen  der  Gesellschaft  und  den
Aktionairen)  desgleichen  mit  den  Vertretern  und  Beamten  der  Gesellschaft,  sollen
jederzeit  durch  Schiedsrichter,  welche  im  Bezirke  des  Königlichen  Kreisgerichts  zu
Halle  (efr.  §.  4.)  wohnen  müssen,  entschieden  werden,  von  denen  jeder  Theil
aine  oder  zwei  ernennt  und  welche  bei  Meinungsverschiedenheit  einen  Obmann
wählen.

(Tr.  7064.)  Ge-