Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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resp.  die  Ausgabe  von  solchen  —  bolleingezahlten  —  Aktien  sind  jederzeit  gestattet,
jedoch  bezüglich  der  Stamm  Prioritätsaktien  nur  mit  der  Maaßgabe),  daß

1)  der  Betrag,  um  welchen  die  Summe  der  volleingezahlten  und  ausgegebenen
  Stamm  rioritätsaktien  die  Summe  der  volleingezahlten  16
ausgegebenen  Stammaktien  übersteigt,  von  dem  Verwaltungsrathe  nach
dessen  Ermessen  bei  einem  von  dem  Königlichen  Handelsministerium  zu
genehmigenden  Institute  baar  oder  in  zinstragenden  Effekten  deponirt,

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der  jedesmalige  Differenzbetrag  an  den  Verwaltungsrath  zurückgegeben
resp.  zurückgezahlt  wird,  sobald  die  Summe  der  ausgegebenen  Stammaktien
  der  Sumne  der  ausgegebenen  StammPrioritätsaktien  gleichkommt,

der  Nachweis  des  angegebenen  Verhältnisses  ad  1.  und  2.  lediglich  auf
Grund  einer  Bescheinigung  des  Revisionskomités  (G.  ö8.)  geführt  wird
und  auf  Grund  desselben  die  Rückgabe  des  Differenzbetrages  (Nr.  2.)
erfolgt.

Wenn  die  Gesellschaft  das  Unternehmen  aus  irgend  einem  Grunde  nicht
nach  Maaßgabe  des  der  Genehmigung  des  Handelsministeriums  unterliegenden
Bauausführungsplans  fortsetzt  und  zu  Ende  führt,  so  ist  die  Staatsregierung
berechtigt,  das  Depot  zur  Fortsetzung  des  Bahnbaues  zu  verwenden.

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S.  17.
6  goge  der  Ein  Aktionair,  der  eine  ausgeschriebene  Rate  zur  festgesetzten  Zeit  nicht
he  einzahlt,  ist  verpflichtet,  außer  der  Nachzahlung  der  rückständigen  Rate,  nebst  den

tenen  Meten  gesetzlichen  Verzugszinsen  von  fünf  Prozent  pro  anno.  eine  Konventionalstrafe
von  zehn  Prozent  der  rückständigen  Rate  zur  Gesellschaftskasse  zu  entrichten  und
wird  hierzu  vom  Verwaltungsrathe  durch  dreimalige  öffentliche  Bekanntmachung,
deren  letzte  wenigstens  vier  Wochen  vor  dem  für  die  Einzahlung  festgesetzten
Schlußtermine  zu  veröffentlichen  und  in  welcher  nicht  der  Name,  sondern  die
Nummer  des  Quittungsbogens  anzugeben  ist,  aufgefordert.

Wird  auch  dieser  Aufforderung  nicht  Folge  geleistet,  so  ist  der  Verwaltungsrath
  nach  seiner  Wahl  berechtigt,  entweder  den  säumigen  Aktionair  im  Rechtswege
  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeiten  anzuhalten,  oder  die  bis  dahin  auf
die  betreffende  Aktie  eingezahlten  Raten  als  verfallen,  die  Ansprüche  auf  den
Empfang  der  gezeichneten  Aktie  durch  öffentliche  Bekanntmachung  unter  Angabe
der  Nummer  des  Quittungsbogens  für  erloschen  und  den  Quittungsbogen  selbst
für  null  und  nichtig  zu  erklären.

An  Stelle  der  auf  diese  Weise  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
des  Artikels  222.  Nr.  2.  des  Handelsgesetzbuches  ausscheidenden  Aktionaire  können
neue  Aktienzeichner  zugelassen  werden,  denen  die  betreffenden  verfallenen  Einzahlunen

  der  säumigen  er  Aktionaire  anzurechnen  und  mit  denen  die  Bedingungen

ür  die  Uebernahme  der  Zeichnungen  durch  den  Verwaltungsrath,  unbeschadet
der  Verpflichtung  zur  Volleinzahlung  der  Aktie,  zu  vereinbaren  sind.

Ist  durch  diese  lediglich  nach  dem  Ermessen  des  Verwaltungerathes  festzustellende

  Vereinbarung  die  vollständige  Deckung  des  Restes  des  Nominalbetrages

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