Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

Umfang
und  Zw

aus  dem  von  dem  Baumeister  Schlichting  im  Oktober  und  November  1868.

des  De

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S.  1.
In  der  auf  dem  rechten  Ufer  der  Oder  belegenen  Niederung,  welche,  wie

verkandes.  angefertigten  Generalplane  ersichtlich  ist,  durch  drei  bereits  bestehende,  von  natürlichen

  wasserfreien  Höhen  unterbrochene  Deichabschnitte,  nämlich:
den  sogenannten  Lugendeich  von  Station  36.  bis  49.
den  -  Deich  im  Dorfe  von  -  56.  -  80.,
und  den  langen  Deich  v0o  76.  131.,
Schutz  gegen  das  Hochwasser  der  Oder  erhält,  werden  die  Eigenthümer  aller
bereits  eingedeichten  und  noch  einzudeichenden  Grundstücke,  soweit  sie  ohne  Verwallung
  bei  den  bekannten  höchsten  Wasserständen  der  Ueberschwemmung  durch
die  Oder  unterliegen  würden,  zu  einem  Deichverbande  vereinigt.
Der  Verband  bildet  eine  Korporation  und  hat  seinen  Gerichtsstand  bei
dem  Kreisgerichte  zu  Freistadt,  Regierungsbezirk  Liegnitz.

i.

Dem  Deichverbande  liegt  ob,  die  im  8.  1.  bezeichneten,  durch  natürliche

Anhöhen  unterbrochenen  Deichabschnitte  zu  normalisiren  und  zu  unterhalten  und
deren  Berlängerung  bis  an  die  ausreichend  hohen  Punkte  der  wasserfreien  Höhen
u  bewirken.  "
Die  Ausführung  der  Neu-  und  Normalisirungsbauten  erfolgt  nach  Maßgabe
  des  vom  Regierungs=  und  Baurath  Bergmann  in  hiegn  unterm
26.  Januar  1869.  aufgestellten  Meliorationsplanes,  sowie  dessen  Nachtrages
vom  27.  August  1869.)  wie  diese  bei  der  Prüfung  durch  die  Staatsverwaltungsbehörden
  festgestellt  sind.

Sollten  sich  im  Laufe  der  Bauausführung  Abweichungen  von  der
ursprünglich  genehmigten  Deichlinie  als  wünschenswerth  oder  nothwendig  herausstellen,
  so  bleibt  an  den  betreffenden  Punkten  die  nähere  Feststellung  der  Baulinie
  auf  den  Antrag  des  Deichamtes  den  Staatsverwaltungsbehörden  vorbehalten.


ß  Wenn  zur  Erhaltung  des  Deiches  eine  Uferdeckung  nothwendig  wird,  so
hat  der  Deichverband  dieselbe  auszuführen,  vorbehaltlich  seiner  Ansprüche  an  andere
Verpflichtete.  S

Der  Verband  ist  gehalten,  diejenigen  Hauptgräben  anulegin  und  zu  unterhalten,
  welche  erforderlich  sind,  um  das  den  Grundstücken  der  Niederung  schädliche
  Binnenwasser  aufzunehmen  und  abzuleiten.  Das  Wasser  der  Hauptgräben.
darf  ohne  widerrufliche  Genehmigung  des  Deichhauptmanns  von  Privatpersonen
weder  aufgestaut  noch  abgeleitet  werden.  Dagegen  hat  jeder  Grundbesitzer  der
Niederung  das  Recht,  die  Aufnahme  des  Waslers,  dessen  er  sich  entledigen
will,  in  die  Hauptgräben  zu  verlangen.  Die  Zuleitung  muß  aber  an  den  vom
Deichhauptmann  vorzuschreibenden  Punkten  geschehen.  «

Die  Anlage  und  Unterhaltung  der  Zuleitungsgräben  bleibt  Sache  der  nach
den  allgemeinen  Vorfluthsgesetzen  hierbei  Betheiligten.  .4