Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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S.  5.
Auf  Grund  der  geführten  Beweise  hat  das  Gericht  die  Todeserklärung
des  Vermißten  durch  Erkenntniß  auszusprechen,  ohne  daß  es  einer  öffentlichen
Vorladung  des  Vermißten  und  sonstiger  Förmlichkelten  des  Verfahrens  bedarf.

K.  6.
Für  das  Verfahren  einschließlich  des  Erkenntnisses  kommen  Gerichtsgebühren
  und  Stempel  nicht  zum  Ansatz.

Wi
Ist  der  Vermißte  durch  Erkenntniß  für  todt  erklärt,  so  gilt  der  letzte  Juni
des  Jahres  1871.  als  sein  Todestag.  ,  «
In  dem  Erkenntniß,  durch  welches  die  Todeserklärung  ausgesprochen  wird,
ist  anzugeben,  daß  dieser  Tag  als  der  Todestag  anzusehen  ist.

KG.  8.

Im  Bezirk  des  Appellationsgerichtshofes  zu  Cöln  wird  das  die  Todeserklärung
  aussprechende  Erkenntniß  in  öffentlicher  Sitzung  verkündet.  Der  Tag
der  Verkündung  wird  als  der  Tag  der  definitiven  Einweisung  der  Erben  in  den
Besitz  des  Nachlasses  des  Vermißten  angesehen.  Die  Erbfolge  richtet  sich  jedoch
nach  dem  in  dem  Erkenntniß  (.  7.)  angegebenen  Tage.

Der  Ehegalte  des  Vermißten  ist  befugt,  auf  Grund  des  Erkenntnisses  die
Trennung  der  Ehe  durch  den  Beamten  des  Cidilstandes  aussprechen  zu  lassen.

S.  9.

Den  Bestimmungen  dieses  Gesetzes  unterliegen  nicht  alleln  die  zum  fechtenden
  Stande  gehörenden  Militairpersonen,  sondern  auch  alle  diejenigen,  welche
in  einem  Amts-  oder  Dienstverhältniß  oder  zu  Zwecken  freiwilliger  Hülfsleistung
sich  bei  den  Truppen  befunden  haben.

§.  10.

Dieses  Gesetz  tritt  mit  dem  1.  Juli  1872.  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  unbd  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  2.  April  1872.

(L.  S.)  Wilhelm.

Gr.  v.  Roon.  Gr.  v.  Itzenplitz.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.
Leonhardt.  Camphausen.  Falk.

 

(Nr.  8005,)