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Die in der ersten ordentlichen Generalversammlung nach Ablauf der Bauzeit zu
wählenden Revisoren haben die Baurechnung, sowie die Bilanzen für die Bauzeit
und für das erste Betriebsjahr zu prüfen) die in jedem folgenden Jahre zu wäh-
lenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt
find. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsrathes gehören ins-
esondere:
1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Aktien . 16.), Ausfertigung
der Aktien, Dividendenscheine, Kupons und Talons;
2) die Wahl sämmtlicher Mitglieder der Direktion und die Feststellung der
mit denselben abzuschließenden Verträge, sowie der ihnen zu ertheilenden
Instruktionen;
3) die Anlage eines zweiten Bahngeleises, sowie alle im §. 31. unter 1.
bis 8. genannten, demnächst noch zum Beschluß der Generalversamm-
lung zu bringenden Gegenstände;
4) die Feststellung des von der Direktion vorzulegenden Einnahme- und
Ausgabe-Etats;
5) die Feststellung der Inventur und Bilanz)
6) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende;
7) die Normirung der Prozentsätze, welche aus der Betriebskasse zum Er-
neuerungsfonds zu zahlen sind (§. 7.)
8) die Bewilligung von Gratifikationen, Remunerationen oder Unterstützun-
gen an die Mitglieder der Direktion oder deren Angehörige.
Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Ver-
waltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt resp. vollzieht, sind verbindlich
für die Gesellschaft, sobald sie von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter
und sndests noch zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrie-
ben sind.
G. 50.
Zur Ausübung aller dem Verwaltungsrathe im §. 49. ertheilten Befug-
nisse bedarf derselbe gegen dritte Personen und Behörden keiner weiteren Legiti-
mation, als eines auf Grund der von der Gerichtsperson oder dem Notar auf-
genommenen Wahlverhandlung ausgefertigten gerichtlichen oder notariellen Attestes
über die Personen seiner jedesmaligen Mitglieder.
E. 51.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes verwalten ihr Amt nach bester
Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maaßgabe des Gesetzes (F. 132. Tit. 6.
Thl. II. des Allgemeinen Landrechts) für ihre Handlungen verhaftet.
Die nicht in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß.
ansprüche beim Königlichen Kreisgerichte zu Halle Domizil und sind den Ent-
(Ne. 7064.) schei-