Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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scheidungen der Preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen, 
so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution 
vollstreckt werden kann. 
G. 5. 
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige. 
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (G. 57.) des 
ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos be- 
stimmt werden, aus. — Im vierten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst ge- 
wählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die 
Amtsdauer. 
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar. 
" 53. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger 
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen. 
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40. erwähnten Fälle 
der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu) jedes 
Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn 
dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Ver- 
waltungsraths-Mitglieder oder der Revisoren in einer Generalversammlung be- 
schlossen wird. 
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst eingebracht 
und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung 
sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vor- 
gelegt werden. 
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen 
von mindestens eilf Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die 
Suspension vom Amte gegen ein Mitglied vessiben bis zur definitiven Ent- 
scheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle 
der Verwaltungsrath zur interimistischen ahl eines anderen Mitgliedes 
schreiten kann. 
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung 
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden. 
C. 54. 
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung 
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversammlung 
festgesetzt wird. 
G. 55. 
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem 
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. e 
566.
	        
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