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scheidungen der Preußischen Gerichte aller Orts mit voller Wirkung unterworfen,
so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Exekution
vollstreckt werden kann.
G. 5.
Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist eine vierjährige.
In den drei ersten Jahren nach der fünfjährigen Amtsdauer (G. 57.) des
ersten Verwaltungsrathes scheiden je vier Mitglieder, welche durch das Loos be-
stimmt werden, aus. — Im vierten Jahre scheiden die drei letzten der zuerst ge-
wählten Mitglieder aus. Später entscheidet über das Ausscheiden nur die
Amtsdauer.
Die Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.
" 53.
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes kann sein Amt nach vorgängiger
vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung niederlegen.
Ein solcher Austritt ist nothwendig, wenn die im §. 40. erwähnten Fälle
der Wahlunfähigkeit eintreten. Der Gesellschaft steht aber das Recht zu) jedes
Mitglied des Verwaltungsrathes zu jeder Zeit vom Amte zu entfernen, wenn
dieses von der Staatsregierung verlangt oder auf den Antrag der übrigen Ver-
waltungsraths-Mitglieder oder der Revisoren in einer Generalversammlung be-
schlossen wird.
Ein solcher Antrag muß zunächst beim Verwaltungsrathe selbst eingebracht
und von diesem in einer, unter Angabe des Zweckes berufenen Versammlung
sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst aber der Generalversammlung vor-
gelegt werden.
Auch kann in einer auf gleiche Weise berufenen Versammlung durch einen
von mindestens eilf Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßten Beschluß die
Suspension vom Amte gegen ein Mitglied vessiben bis zur definitiven Ent-
scheidung der nächsten Generalversammlung angeordnet werden, in welchem Falle
der Verwaltungsrath zur interimistischen ahl eines anderen Mitgliedes
schreiten kann.
Das Protokoll über eine solche Wahl muß gleichfalls unter Zuziehung
einer Gerichtsperson oder eines Notars aufgenommen werden.
C. 54.
Die Mitglieder des Verwaltungsrathes erhalten, außer der Erstattung
ihrer baaren Auslagen, eine Remuneration, welche durch die Generalversammlung
festgesetzt wird.
G. 55.
Ueber die Einrichtung und Verwaltung des Kassenwesens wird von dem
Verwaltungsrathe eine besondere Instruktion festgesetzt. e
566.