Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 390 — 
Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben 
bezeichneten Generalversammlung in Funktion. 
Die Mitzlicder des Verwaltungsrathes, haben das Recht, sich durch ein 
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu 
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretungen gleichzeitig 
übernehmen. 
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§F. 26.) werden nach Maaß- 
gabe der nachstehenden Bestimmungen die aufgeführten Mitglieder des Verwal- 
tungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevollmächtigt. 
Vermöge dieses Auftrages sind die Herren: 
1) Constant d'Hoffschmidt de Resteigne, 
2) Comte Leopold d'Aerschot de Schoonhoven-Loygerts, 
3) Adrien Carton de Wiart) 
4) Jules Lejeune, 
5) Guillaume Hoorich, 
6) Charles Antoine Hennequin, Comte de Villermont, 
7) Jules Goddyn, 
die den Sitz ihrer Thätigkeit in Halle resp. Berlin (cf. F. 4.) seben ermächtigt, 
Namens des gesammten 3 und der Gesellschaft als Komite für 
die Finanz. Angelegenheiten der Gesellschaft: 
1) die auf sämmtliche Aktien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß 
resp. nach Bestimmung der Staatsregierung Mususchreiben, die Aktien 
auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf gezahlten 
Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren, auch sich hierüber 
auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen; 
2) den Bau der von der Gesellschaft nach F. 1. beabsichtigten Eisenbahn, 
sowie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über- 
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn 
und ihrer Zubehorung bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Aus- 
dehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben 
und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegen- 
stände erforderlich sind; der Abschuß von Verträgen, welche Ueberschrei- 
tungen des Anschlages involviren oder nach sich ziehen, setzt die Zustim- 
mung des Revisionskomités voraus; 
endlich in Gemeinschaft mit dem Revisionskomité und mit Genehmigung 
der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisenbahn noch 
vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer anderen 
Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen. 
G. 58. 
3 
Die Herren: 
1) Hugo, Fürst zu Hohenlohe, Herzog von Ujest, 
2) Eber-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.