— 390 —
Die solchergestalt gewählten Mitglieder bleiben ebenfalls bis zu der oben
bezeichneten Generalversammlung in Funktion.
Die Mitzlicder des Verwaltungsrathes, haben das Recht, sich durch ein
anderes Mitglied kraft einer demselben zu ertheilenden Vollmacht vertreten zu
lassen, jedoch darf kein Mitglied mehr als drei solcher Vertretungen gleichzeitig
übernehmen.
Während und bis zum Ablaufe der Bauzeit (§F. 26.) werden nach Maaß-
gabe der nachstehenden Bestimmungen die aufgeführten Mitglieder des Verwal-
tungsrathes zur Wahrnehmung der Geschäfte desselben bevollmächtigt.
Vermöge dieses Auftrages sind die Herren:
1) Constant d'Hoffschmidt de Resteigne,
2) Comte Leopold d'Aerschot de Schoonhoven-Loygerts,
3) Adrien Carton de Wiart)
4) Jules Lejeune,
5) Guillaume Hoorich,
6) Charles Antoine Hennequin, Comte de Villermont,
7) Jules Goddyn,
die den Sitz ihrer Thätigkeit in Halle resp. Berlin (cf. F. 4.) seben ermächtigt,
Namens des gesammten 3 und der Gesellschaft als Komite für
die Finanz. Angelegenheiten der Gesellschaft:
1) die auf sämmtliche Aktien zu leistenden Einzahlungen nach Bedürfniß
resp. nach Bestimmung der Staatsregierung Mususchreiben, die Aktien
auszugeben, gegen Vollzahlung auszuhändigen und die darauf gezahlten
Gelder bis zu deren Verwendung sicher zu asserviren, auch sich hierüber
auf Erfordern der Staatsregierung genügend auszuweisen;
2) den Bau der von der Gesellschaft nach F. 1. beabsichtigten Eisenbahn,
sowie die Beschaffung der gesammten Betriebsmittel für dieselbe, über-
haupt alles dasjenige, was zur vollständigen Herstellung der Bahn
und ihrer Zubehorung bis zum Betriebe derselben in ihrer ganzen Aus-
dehnung erforderlich ist, ganz oder theilweise in Entreprise zu geben
und alle Kontrakte selbstständig abzuschließen, welche über alle Gegen-
stände erforderlich sind; der Abschuß von Verträgen, welche Ueberschrei-
tungen des Anschlages involviren oder nach sich ziehen, setzt die Zustim-
mung des Revisionskomités voraus;
endlich in Gemeinschaft mit dem Revisionskomité und mit Genehmigung
der Staatsregierung den Betrieb der in Rede stehenden Eisenbahn noch
vor dem Beginn desselben auf Rechnung der Gesellschaft einer anderen
Gesellschaft oder dem Staate zu übertragen.
G. 58.
3
Die Herren:
1) Hugo, Fürst zu Hohenlohe, Herzog von Ujest,
2) Eber-