Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2) Eberhard, Graf zu Stolberg-Wernigerode, 
3) Wilhelm, Fürst und Herr zu Putbus, 
4) Bankdirektor Hermann Henckel, 
die den Sitz ihrer Thätigkeit in Halle resp. Berlin (efr. F. 4.) haben, bilden bis 
jur ersten nach Ablauf der Bauzeit stattfindenden ordentlichen Generalversamm- 
ung ein Revisionskomité und sind ermächtigt, Namens und im Auftrage des ge- 
sammten Verwaltungsrathes: 
1) die Ausführung der Bauarbeiten auf der Bahnlinie und die Erfüllung 
der von dem Komité für Finanzangelegenheiten oder dem Bauunter- 
nehmer eingegangenen Verpflichtungen in ihrem ganzen Umfange zu beauf- 
sichtigen, auch darüber zu wachen, daß das eingezahlte Grundkapital 
Seitens des Finanzkomités bestimmungsmäßig verwendet wird, die an 
den etwaigen Bauunternehmer geleisteten Zahlungen in richtigem Ver- 
hältnisse zu dessen Leistungen, wie der Anschlagssummen stehen, auch die 
ganze Thätigkeit des Finanzkomites durch Delegirte aus ihrer Mitte 
prüfen und weiter verfolgen zu lassen; 
2) das der Gesellschaft vom Staate zu verleihende Expropriationsrecht 
Namens dieser Gesellschaft auszuüben. 
I 
Die Mitglieder beider Komités sind bei eigener Vertretung der Gesellschaft 
gegenüber verpfkichtet, die in den vorstehenden Paragraphen bestimmten Grenzen 
ihrer Thätigkeit genau einzuhalten, dagegen sind in den Verhältnissen zu dritten 
Personen, der rheilang ihrer Thätigkeit ungeachtet, alle Erklärungen und Ver- 
träge eines jeden der beiden Komités für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie 
unter der Firma des Verwaltungsrathes von dem Vorsitzenden eines der beiden 
Komités oder seinem Stellvertreter und mindestens noch einem Mitgliede des be- 
treffenden Komitcs vollzogen sind. 
Der Verwaltungsrath in seiner Gesammtheit ist übrigens berechtigt, uch 
schon vor Ablauf der Bauzeit durch Beschluß die Theilung der Arbeiten un 
Befugnisse aufzuheben. Ein solcher Beschluß, mit welchem zugleich die Wahl 
eines Vorsitzenden des gesammten Verwaltungsrathes und eines Stellvertreters 
verbunden sein muß, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittheilen des vereinigten 
Verwallungsrathes und ist öffentlich bekannt zu machen. 
In Folge dessen treten dann auch innerhalb der Gesellschaft die auf die 
Theilung der Arbeiten und Befugnisse beider Komités bezüglichen Bestimmungen 
außer Kraft. In Fällen, wo zwischen dem Finanzkomite und dem Revisions-= 
komité bei Zusammentritt beider zu gemeinsamer Berathung oder sonst eine Eini- 
gung nicht erzielt wird, tritt das schiedsrichterliche Verfahren nach den Vor- 
schrisen dieses Statuts ein. 
G. 60. 
Die beiden Komités haben während der Bauzeit ihre Bekanntmachungen 
durch die im F. 12. bezeichneten Blätter zu erlassen. Sollte eins oder das andere 
(Nr. 7064.) 54" der-
	        
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