Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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2)  Eberhard,  Graf  zu  Stolberg-Wernigerode,

3)  Wilhelm,  Fürst  und  Herr  zu  Putbus,

4)  Bankdirektor  Hermann  Henckel,
die  den  Sitz  ihrer  Thätigkeit  in  Halle  resp.  Berlin  (efr.  F.  4.)  haben,  bilden  bis
jur  ersten  nach  Ablauf  der  Bauzeit  stattfindenden  ordentlichen  Generalversammung
  ein  Revisionskomité  und  sind  ermächtigt,  Namens  und  im  Auftrage  des  gesammten
  Verwaltungsrathes:

1)  die  Ausführung  der  Bauarbeiten  auf  der  Bahnlinie  und  die  Erfüllung
der  von  dem  Komité  für  Finanzangelegenheiten  oder  dem  Bauunternehmer
  eingegangenen  Verpflichtungen  in  ihrem  ganzen  Umfange  zu  beaufsichtigen,
  auch  darüber  zu  wachen,  daß  das  eingezahlte  Grundkapital
Seitens  des  Finanzkomités  bestimmungsmäßig  verwendet  wird,  die  an
den  etwaigen  Bauunternehmer  geleisteten  Zahlungen  in  richtigem  Verhältnisse
  zu  dessen  Leistungen,  wie  der  Anschlagssummen  stehen,  auch  die
ganze  Thätigkeit  des  Finanzkomites  durch  Delegirte  aus  ihrer  Mitte
prüfen  und  weiter  verfolgen  zu  lassen;

2)  das  der  Gesellschaft  vom  Staate  zu  verleihende  Expropriationsrecht
Namens  dieser  Gesellschaft  auszuüben.

I

Die  Mitglieder  beider  Komités  sind  bei  eigener  Vertretung  der  Gesellschaft
gegenüber  verpfkichtet,  die  in  den  vorstehenden  Paragraphen  bestimmten  Grenzen
ihrer  Thätigkeit  genau  einzuhalten,  dagegen  sind  in  den  Verhältnissen  zu  dritten
Personen,  der  rheilang  ihrer  Thätigkeit  ungeachtet,  alle  Erklärungen  und  Verträge
  eines  jeden  der  beiden  Komités  für  die  Gesellschaft  verbindlich,  wenn  sie
unter  der  Firma  des  Verwaltungsrathes  von  dem  Vorsitzenden  eines  der  beiden
Komités  oder  seinem  Stellvertreter  und  mindestens  noch  einem  Mitgliede  des  betreffenden
  Komitcs  vollzogen  sind.

Der  Verwaltungsrath  in  seiner  Gesammtheit  ist  übrigens  berechtigt,  uch
schon  vor  Ablauf  der  Bauzeit  durch  Beschluß  die  Theilung  der  Arbeiten  un
Befugnisse  aufzuheben.  Ein  solcher  Beschluß,  mit  welchem  zugleich  die  Wahl
eines  Vorsitzenden  des  gesammten  Verwaltungsrathes  und  eines  Stellvertreters
verbunden  sein  muß,  bedarf  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittheilen  des  vereinigten
Verwallungsrathes  und  ist  öffentlich  bekannt  zu  machen.

In  Folge  dessen  treten  dann  auch  innerhalb  der  Gesellschaft  die  auf  die
Theilung  der  Arbeiten  und  Befugnisse  beider  Komités  bezüglichen  Bestimmungen
außer  Kraft.  In  Fällen,  wo  zwischen  dem  Finanzkomite  und  dem  Revisions-=komité
  bei  Zusammentritt  beider  zu  gemeinsamer  Berathung  oder  sonst  eine  Einigung
  nicht  erzielt  wird,  tritt  das  schiedsrichterliche  Verfahren  nach  den  Vorschrisen
  dieses  Statuts  ein.

G.  60.
Die  beiden  Komités  haben  während  der  Bauzeit  ihre  Bekanntmachungen

durch  die  im  F.  12.  bezeichneten  Blätter  zu  erlassen.  Sollte  eins  oder  das  andere
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