Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Uebergange zunächst die Verwaltung und den Betrieb ihres gesammten Unter- 
ssid dne irgend welche Beschränkung an die Bergisch-Märkische Eisenbahn- 
gesellschaft. 
Zu diesem Zwecke übergiebt die Königliche Eisenbahndirektion zu Kassel 
nach Allerhöchster Genehmigung dieses Vertrages Verwaltung und Besitz des 
gesammten unbewegichen und beweglichen Vermögens der Nordbahngesellschaft 
an die Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld, welche fortan den Vorstand 
auch der Nordbahngesellschaft bilden und auch für die Nordbahn alle diejenigen 
Befugnisse ausüben soll, welche ihr für die Bergisch-Märkische Bahn laut deren 
Staiuten gitsiehen, und welche dem Vorstande einer Aktiengesellschaft gesetzlich 
eigelegt find. 
Die im Statutnachtrage der Nordbahn vom 18. Februar 1867. (Gesetz- 
Samml. S. 369.) eingesetzte Deputation der Aktionaire bleibt in ihrer dort be- 
stimmten Zusammensetzung bis zu dem im F. 7. stipulirten Eigenthumsübergange 
zu dem Zwecke bestehen, um das Interesse der Nordbahngesellschaft gegenüber 
der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, soweit es sich um Erfüllung die- 
ses Vertrages handelt, mit wahrzunehmen. 
Die Sipungen dieser Deputation, wie auch der Generalversammlungen 
der Aktionaire der Nordbahn werden auch künftig in Kassel abgehalten. 
KC. 2. 
Verwaltung und Betrieb der Nordbahn erfolgt vom 1. Januar 1868. 
für Rechnung der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. Auf dieselbe gehen 
emnach von diesem Zeitpunkte an die gesammten Augunzen und Lasten des 
Vermögens der Hessischen Nordbahn ohne jede weitere Beschränkung, als in die- 
sem Vertrage selbst näher bestimmt ist, über. Insbesondere fließt der gesammte, 
nach Abzug der Verwaltungs-, Unterhaltungs= und Betriebskosten, sowie der 
Rücklagen zu den Reserve= und Erneuerungsfonds, sowie endlich der zur plan- 
mäßigen Verzinsung und Tilgung der jetzigen und künftigen Anleihen der Hessi- 
schen Nordbahngesellschaft erforderlichen Beträge etwa verbleibende Reinertrag 
ausschließlich der Bergisch-Märkischen Gesellschaft zu. 
g. 3. 
Als Entgeld hierfür resp. als vorläufige Verzinsung des im 8. 7. stipu— 
lirten, späterhin zahlbaren Kaufpreises zahlt die Bergisch-Märkische Eisenbahn- 
gesellschaft aus dem statutmäßigen Reinertrage ihres Unternehmens an die Aktio- 
naire der Hessischen Nordbahn auf eine jede Aktie von 100 Rthlr. eine feste, 
den Vorzug vor der Dividende der Bergisch-Märkischen Aktionaire genießende, 
jährliche Rente von 5 Rthlr. Die Zahlung erfolgt gegen Zurückgabe des den 
Ukien beigefügten Dividendenscheins des betreffenden Jahres in Kassel, Berlin 
und an den sonst von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft zu bestim- 
menden Zahlstellen, und wird am 1. April des nächstfolgenden Jahres — zuerst 
also am 1. April 1869. — fällig. Nach Einlösung der jetzt ausgegebenen Di- 
videndenscheine sollen Zinskupons und Talons nach dem beigefügten Formulare 
ausgehändigt werden, wonach demnächst die Zahlung der jährlichen Rente in 
(Tr. 7067. zwei
	        
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