Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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helbjãhrlichen Raten vom nächstfolgenden 2. Januar und 1. Juli an 
geschieht. 
Dividendenscheine resp. Zinskupons, welche nicht innerhalb vier Jahren 
nach dem Fälligkeitstermine zur Entgegennahme der Zahlung präsentirt werden, 
sind ohne Weiteres zum Vortheile der Pensions= und Unterstützungskasse der 
Nordbahn verjährt. 
Angeblich verlorene oder vernichtete Dividendenscheine resp. Zinskupons 
können weder aufgeboten, noch mortifizirt werden) jedoch soll demjenigen, welcher 
den Verlust vor Ablauf der Verjährungsfrist bei der Bergisch-Märkischen Eisen- 
bahndirektion anmeldet und den gehabten Besitz derselben durch Vorzeigung der 
Aktie oder sonst in glaubhafter Weise nachweist, nach Ablauf der Verjährungs- 
frist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht realisirten Dwidenden- 
scheine resp. Zinskupons ausgezahlt werden. 
Behufs Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener oder sonst ab- 
handen gekommener Aktien wird hierdurch, unter Aufhebung des F. 29. des 
Statuts der Nordbahn, der §. 30. des Bergisch-Märkischen Eisenbahnstatuts 
mit der Maaßgabe anwendbar erklärt, daß das öffentliche Aufgebot in den durch 
. 3. des Statutnachtrages der Nordbahn vom 18. Februar 1867. bezeichneten 
öffentlichen Blättern erfolgt. 
S. 4. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft offerirt hierdurch allen Aktio- 
nairen der Nordbahn, welche von dieser Offerte bis zum Schlusse des Jahres 
1870. Gebrauch machen, den Umtausch einer Nordbahn-Aktie gegen eine mit 
fünf Prozent verzinsliche Prioritäts-Obligation und tritt durch den Umtausch, 
wobei ihr die umzutauschenden Aktien nebst den noch nicht fällig gewordenen 
Dividendenscheinen resp. Zinskupons auszuhändigen sind, ohne Weiteres in die 
Rechte der solchergestalt abgesundenen Aktionaire der Nordbahn. Für die beim 
Umtausche etwa nicht mit abgelieferten Dividenden= resp. Zinsscheine ist deren 
obenbezeichneter Werthbetrag vom Aktionair an die Bergisch-Märkische Eisenbahn- 
gesellschaft zu vergüten. Die von der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
auf diese Weise erworbenen Nordbahn-Aktien werden für immer außer Kurs gesetzt. 
Die fünfprozentigen Zinsen der an die Stelle der Nordbahn-Aktien tre- 
tenden Prioritäts-Obligationen werden zunächst auf die der Bergisch. Märkischen 
Eisenbahngesellschaft zufließenden Ueberschüsse der Nordbahn= beziehungsweise 
auf die Dividende der von ihr erworbenen Nordbahn-Aktien und, soweit diese 
Beträge zur Deckung der Zinsen nicht ausreichen sollten, auf den Ertrag der 
Vertish. Märfischen Eisenbahnstrecken, vorbehaltlich der Vorzugsrechte der be- 
reits früher für das Unternehmen der Nordbahn und der Bergisch-Märkischen 
emittirten Prioritäts-Obligationen radizirt. 
Die zum Zwecke jenes Umtausches zu kreirenden Prioritäts-Obligationen, 
deren Gesammtbetrag den Nominalwerth der umzutauschenden Aktien nicht über- 
steigen soll, unterliegen der allmäligen Amortisation durch Ausloosung, welche 
im Jahre 1880. beginnen und wozu alljährlich außer den Oinsen der eingelösten 
Prioritäts-Obligationen der Betrag von zwanzigtausend Thalern aus dem Rein- 
ertrage des Bergisch-Märkischen Unternehmens verwendet werden soll. „ 
· 9.
	        
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