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F. 5.
Den bisherigen Prioritätsgläubigern der Hessischen Nordbahngesellschaft
bleiben ihre Vorzugsrechte auf die Nordbahn, deren Betriebsmittel und Betriebs-
einnahmen ungeschmälert vorbehalten. Bis sie bezahlt oder sonst abgefunden
sind, verwaltet die Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld die Nordbahn nebst
allem Betriebsmaterial und sonstigem Zubehör, als einen getrennten Vermögens-
komplex, und bewahrt dieselbe durch ordnungsmäßige Unterhaltung, namentlich
durch gehörige Sgänhung aller Abgänge und durch die den statutarischen Be-
stimmungen der Nordbahn und den staatlichen Anordnungen entsprechenden Rück-
lagen zu den Reserve= und Erneuerungsfonds vor einer Werthsverminderung.
Den Gläubigern des Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Unternehmens soll erst
nach völliger Befriedigung der Prioritätsgläubiger der Nordbahn und nach dem
im 8 7. stipulirten Eigenthumsübergange das Vermögen der Nordbahn haftbar
werden.
Als Selbstschuldnerin tritt die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft in
die von der Nordbahngesellschaft bisher kontrahirten Prioritäts-Obligationen nicht
ein. Gegenüber den bisherigen Prioritäts= und sonstigen Gläubigern der Nord-
bahngesellschaft behält diese hren Gerichtsstand in Kassel, und soll in dieser Be-
ziehung die Königliche Eisenbahndirektion zu Elberfeld der Gerichtsbarkeit in Kassel
unterworfen sein. Im Uebrigen hat für die Folge die Hessische Nordbahngesellschaft
ihren Sh und ihren Gerichtsstand im Domizile der Bergisch-Märkischen Eisen-
bahngesellschaft.
Die Nordbahngesellschaft verpflichtet sich, ihre 37 prozentige Prioritäts-
Obligationen II. Serie noch im Laufe dieses Jahres einzuziehen und zu kassiren.
Die Könglich- Eisenbahndirektion zu Elberfeld wird hierdurch ermächtigt,
die nach ihrem essen zur Erweiterung der Bahnanlagen oder zur Vermehrung
des Betriebsmaterials der Hessischen Nordbahn etwa nöthigen Kapitalien durch
Aufnahme fernerer, auf die Nordbahn radizirter Priortätsanleigen mit Genehmi-
gung der Königlichen Staatsregierung und unbeschadet der Vorzugsrechte der
früheren Prioritätsgläubiger und der im §. 3. dieses Vertrages den Aktionairen
der Nordbahn garantirten Rente zu beschaffen.
g. 6.
Als Vergütung für die von der Nordbahngesellschaft bewirkte theilweise
Amortisation ihrer 4prozentigen Prioritätsanleihe, sowie fuͤr die Tilgung ihrer
3 prozentigen Obligationen II. Serie verpflichtet sich die Bergisch-Märkische
Eisenbahngesellschaft die Summe von 350,000 Rthlr. „Dreihundertfünfzig-
tausend Thaler“ zu erstatten; jedoch sind beide Gesellschaften darüber einver-
standen, daß die Zahlung dieses Betrages nicht an die Nordbahngesellschaft,
sondern an die Viktoria-National. Invaliden-Stiftung) welcher derselbe hierdurch
überwiesen wird, erfolgt, auch daß die Bergisch- Märkische Eisenbahngesellschaft
berechtigt ist, das gedachte Kapital so lange zu behalten und an die Viktoria-
National- Invaliden-Stiftung nur die Zinsen desselben mit 4 Prozent vom
(Nr. 7067.) 1. Ja-