Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Provinz Preußen, Kegierungebezirk Marienwerder. 
Obligation 
der Stadt Culm 
Littr. ——— 
(Trockener Stempel.) (Stadtsiegel.) 
über. Thaler Preußisch Kurant. 
Au#f Grund des Allerhöchsten Privilegiums von. 
zur Aufnahme einer Anleihe von 50,000 Thalern ermächtigt, bekennt sich der 
unterzeichnete Magistrat Namens der Stadt Culm durch diese, für jeden Inhaber 
ültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns- 
— Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag als ein Theil 
der obigen Anleihe an die Stadt gezahlt worden und mit fünf Pozent jäahrlich 
zu verzinsen ist. 
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom 
1. Januar 1869. ab allmälig in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplanes aus 
einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds von zwei Prozent jährlich, unter 
Juwachs der ersparten Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen; auch ver- 
flichtet sich die Stadtgemeinde, zur Tilgung des Anleihekapitals den künftigen 
Meinertra der Gasanstalt, soweit solcher die zur Hlanmäßigen Verzinsung und 
Tilgung des in derselben angelegten Kapitals erforderlichen 
steigt, zu verwenden. « « - 
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch 
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt im Monate Juni jedes der Einlö— 
sung vorhergehenden Jahres und beginnt im Juni 1868. Die Stadtgemeinde 
behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen 
zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen 41 kündigen. 
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden 
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, 
an welchem die Ruckzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese 
Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor den Ichlungsterminen 
also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember im öffentlichen nweiger des 
Königlich Preußischen Staatsanzeigers, im Amtsblatte der Königlichen Regierung 
zu Martenwerder, in der Berliner Börsenzeitung und im Culmer Kreisblatte. 
Sollte eines deeser Blätter eingehen, so wird vom Magistrat mit Genchmigung 
der Königlichen Regierung ein anderes substituirt. Bis zu dem Tage, wo solcher- 
ge- 
eträge etwa über-
	        
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