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Provinz Preußen, Kegierungebezirk Marienwerder.
Obligation
der Stadt Culm
Littr. ———
(Trockener Stempel.) (Stadtsiegel.)
über. Thaler Preußisch Kurant.
Au#f Grund des Allerhöchsten Privilegiums von.
zur Aufnahme einer Anleihe von 50,000 Thalern ermächtigt, bekennt sich der
unterzeichnete Magistrat Namens der Stadt Culm durch diese, für jeden Inhaber
ültige, Seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehns-
— Thalern Preußisch Kurant, welcher Betrag als ein Theil
der obigen Anleihe an die Stadt gezahlt worden und mit fünf Pozent jäahrlich
zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 50,000 Thalern geschieht vom
1. Januar 1869. ab allmälig in Gemäßheit des festgestellten Tilgungsplanes aus
einem zu diesem Behuf gebildeten Tilgungsfonds von zwei Prozent jährlich, unter
Juwachs der ersparten Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen; auch ver-
flichtet sich die Stadtgemeinde, zur Tilgung des Anleihekapitals den künftigen
Meinertra der Gasanstalt, soweit solcher die zur Hlanmäßigen Verzinsung und
Tilgung des in derselben angelegten Kapitals erforderlichen
steigt, zu verwenden. « « -
Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch
das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt im Monate Juni jedes der Einlö—
sung vorhergehenden Jahres und beginnt im Juni 1868. Die Stadtgemeinde
behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen
zu verstärken, sowie sämmtliche umlaufende Schuldverschreibungen 41 kündigen.
Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden
unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins,
an welchem die Ruckzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese
Bekanntmachung erfolgt sechs, drei und Einen Monat vor den Ichlungsterminen
also in den Monaten Juli, Oktober und Dezember im öffentlichen nweiger des
Königlich Preußischen Staatsanzeigers, im Amtsblatte der Königlichen Regierung
zu Martenwerder, in der Berliner Börsenzeitung und im Culmer Kreisblatte.
Sollte eines deeser Blätter eingehen, so wird vom Magistrat mit Genchmigung
der Königlichen Regierung ein anderes substituirt. Bis zu dem Tage, wo solcher-
ge-
eträge etwa über-