Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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1. Januar 1868. ab in palbjährigen Raten abzuführen, bis sie sich nach vorher- 
gegangener sechsmonatlicher Kündigung dasselbe baar auszuzahlen entschließt. 
S. 7. 
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft soll berechtigt und verpflichtet 
sein, nach dem Ablaufe des Jahres, worin die letzte Ausloosung oder Kündigung 
der ersten Emission von zwei Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen der 
Nordbahn in Gemäßheit des F. 4. des betreffenden Privilegiums stattgefunden 
hat, sämmtliche in Gemäßheit des §. 4. dieses Vertrages nicht umgetauschte 
Aktien der Nordbahn gegen Zahlung von 70 Rthlr. pro Aktie nach einer sechs 
Monate vorhergehenden Kündigung einzulösen. Hierdurch wird die Nordbahn 
mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit 
ihrem Betriebsmaterial, den Reserve- und Erneuerungsfonds, überhaupt mit 
allen dem Unternehmen der Nordbahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen 
ohne Weiteres Eigenthum der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, und die 
Auflösung der Nordbahngesellschaft ohne Weiteres berbeigeführt, deren Liquidation 
die Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft für deren Rechnung 
hierdurch übernimmt. Die Hessische Nordbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in 
anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unterhebmens 
zu ändern, oder — abzesehen von der im F. 6. des jüngsten Statutnachtrages 
der Nordbahn event. bereits beschlossenen Erweiterung — auszudehnen, oder 
Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grund- 
kapital durch Emission von Aktien oder Anleihen (mit Ausnahme der vorstehend 
am Schlusse des F. 5. bezeichneten) zu erhöhen. . 
DicNummernderinGemäßheitdess4.nichtumgetauschtenNdrdbahns 
Aktien, welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur bestimmten Zahlungs- 
zeit nicht eingelöst werden möchten, werden zehn Jahre hintereinander Behufs 
Empfangnahme der Lahlung jährlich öffentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien, 
welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Ein- 
lösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werthlos, 
welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien 
öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser Bekanntmachungen werden 
aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden Kapitalbetrage entnommen, 
dessen Ueberschuß sodann der Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der 
Bergisch-Märkischen Bahn zufällt. 
Bei der Einlösung der Aktien sind die beim Ablaufe jener, im Eingange 
dieses Paragraphen stipulirten sechsmonatlichen Kündigungsfrist noch nicht zahlfäl- 
ligen Dividendenscheine resp. Zinskupons mit ahulisemnt widrigenfalls der Geld- 
betrag derselben von der Abfindung ad 70 Rthlr. in Abzug gebracht wird. 
S. 8. 
Das gesammte Beamten= und ODienstpersonal der Hessischen Nordbahn geht 
mit Auflösung der Königlichen Eisenbahndirektion zu Kassel (ekr. F. 1.) in den 
Dienst der Koniglichen Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft 
über, welche die mit jenem Personal zur Sea bestehenden Verträge zu 1½ 
at.
	        
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