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1. Januar 1868. ab in palbjährigen Raten abzuführen, bis sie sich nach vorher-
gegangener sechsmonatlicher Kündigung dasselbe baar auszuzahlen entschließt.
S. 7.
Die Bergisch-Märkische Eisenbahngesellschaft soll berechtigt und verpflichtet
sein, nach dem Ablaufe des Jahres, worin die letzte Ausloosung oder Kündigung
der ersten Emission von zwei Millionen Thaler Prioritäts-Obligationen der
Nordbahn in Gemäßheit des F. 4. des betreffenden Privilegiums stattgefunden
hat, sämmtliche in Gemäßheit des §. 4. dieses Vertrages nicht umgetauschte
Aktien der Nordbahn gegen Zahlung von 70 Rthlr. pro Aktie nach einer sechs
Monate vorhergehenden Kündigung einzulösen. Hierdurch wird die Nordbahn
mit ihrem gesammten unbeweglichen und beweglichen Zubehör, insbesondere mit
ihrem Betriebsmaterial, den Reserve- und Erneuerungsfonds, überhaupt mit
allen dem Unternehmen der Nordbahn anklebenden Rechten und Verpflichtungen
ohne Weiteres Eigenthum der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft, und die
Auflösung der Nordbahngesellschaft ohne Weiteres berbeigeführt, deren Liquidation
die Direktion der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft für deren Rechnung
hierdurch übernimmt. Die Hessische Nordbahngesellschaft ist nicht berechtigt, in
anderer Weise ihre Auflösung zu beschließen, den Gegenstand ihres Unterhebmens
zu ändern, oder — abzesehen von der im F. 6. des jüngsten Statutnachtrages
der Nordbahn event. bereits beschlossenen Erweiterung — auszudehnen, oder
Bestandtheile ihres Eigenthums zu veräußern oder zu verpfänden, oder ihr Grund-
kapital durch Emission von Aktien oder Anleihen (mit Ausnahme der vorstehend
am Schlusse des F. 5. bezeichneten) zu erhöhen. .
DicNummernderinGemäßheitdess4.nichtumgetauschtenNdrdbahns
Aktien, welche in Folge der vorbemerkten Kündigung zur bestimmten Zahlungs-
zeit nicht eingelöst werden möchten, werden zehn Jahre hintereinander Behufs
Empfangnahme der Lahlung jährlich öffentlich aufgerufen. Diejenigen Aktien,
welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Ein-
lösung präsentirt sind, werden durch diese Säumniß ohne Weiteres werthlos,
welches alsdann unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Aktien
öffentlich bekannt gemacht wird. Die Kosten dieser Bekanntmachungen werden
aus dem auf die nicht eingelösten Aktien fallenden Kapitalbetrage entnommen,
dessen Ueberschuß sodann der Beamtenpensions= und Unterstützungskasse der
Bergisch-Märkischen Bahn zufällt.
Bei der Einlösung der Aktien sind die beim Ablaufe jener, im Eingange
dieses Paragraphen stipulirten sechsmonatlichen Kündigungsfrist noch nicht zahlfäl-
ligen Dividendenscheine resp. Zinskupons mit ahulisemnt widrigenfalls der Geld-
betrag derselben von der Abfindung ad 70 Rthlr. in Abzug gebracht wird.
S. 8.
Das gesammte Beamten= und ODienstpersonal der Hessischen Nordbahn geht
mit Auflösung der Königlichen Eisenbahndirektion zu Kassel (ekr. F. 1.) in den
Dienst der Koniglichen Verwaltung der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft
über, welche die mit jenem Personal zur Sea bestehenden Verträge zu 1½
at.