Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

– 407 — 
Nachtrag 
zu dem 
Statute der Bergisch-Märkischen Eisenbahngesellschaft. 
K. 1. 
A-- die Hasiiche Nordbahn, deren Betrieb nach Maaßgabe des zwischen der 
Nordbahn und der Bergisch-Märkischen Ei enbahngelellschaft abgeschlossenen Ver- 
bages von letzterer übernommen wird, finden nach dieser Uebernahme die im 
des mittelst Mchächser Konzession vom 5. August 1861. (Geset Samml. 
ür 1861. S. 760. ff.) für die Zweigbahn Letmathe-Iserlohn bestätigten Statut- 
nachtrages enthaltenen Bestimmungen, sowie die in dem Vertrage über Bau und 
Betrieb der Ruhr- Sieg Bahn vom 13./14. Februar 1856. wegen Vertheilung 
der Betriebskosten enthaltenen Festsetzungen, ingleichen die über die Beschaffung 
und Verzinsung der Betriebsmittel mit der Königlichen Staatsregierung getroffe- 
nen Vereinbarungen uneingeschränkte Anwendung, 
§. 2. 
Bezüglich der im 3. des am 1. Oktober 1866. Allerhöchst genehmigten 
Statutnachtrages (Gesetz= Samml. für 1866. S. 619.) vorgesehenen Fortführung 
der Ruhrthal Bahn wird nunmehr unter Zustimmung der 6öniglichen Staats- 
nchierung definitiv bestimmt, daß die Bahn nicht direkt nach Kassel, sondern nach 
arburg geführt und nach näherer Festsetzung des Königlichen Handelsministeriums 
dort an die Westphälische Staatsbahn angeschlossen oder zum unmittelbaren An- 
schlusse an die Nordbahn weiter geführt werden soll. 
Im Falle des Anschlusses an die Westphälische Bahn ist die Bergisch- 
Märkische Eisenbahngesellschaft, sofern nicht eine anderweite Verständigung mit 
der Koniglichen Staats- Eisenbahnverwaltung erfolgt, verpflichtet und berechtigt, 
den Betrieb auf der Strecke Warburg- Haueda unter den vom Staate mit der 
Hessischen Nordbahn vereinbarten, zur Zeit gültigen Bedingungen fortzuführen. 
K. 3. 
Der F. 1. dieses Statutnachtrages findet auch auf die in S§. 2. und 3. 
vorstehend bezeichneten Eisenbahnstrecken Anwendung. 
S. 4. 
Die im F. 5. des für die Ruhrthal Bahn am 1. Oktober 1866. genehmigten 
Statutnachtrages dem Unternehmer einer Bahn von Cöln nach Meschede und 
Kassel event. auferlegte Verpflichtung wird dahin erweitert, daß dieser Unternehmer 
(Nr. 7067—7068.) 56“ au-
	        
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