Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Generalversammlung  frei,  die  gänzliche  oder  theilweise  Realisirung  derselben  aus
Billigkeitsrücksichten  zu  beschließen.

S.  7.

Die  Inhaber  der  Prioritäts-Obligationen  sind  nicht  befugt,  die  Rückzahlung
der  darin  verschriebenen  Kapitalbeträge  anders,  als  nach  Maaßgabe  der  im  F.  3.
enthaltenen  Amortisationsbesti  zu  fordern,  ausgenommen:

a)  wenn  die  Zinszahlung  für  verfallene  und  vorschriftsmäßig  präsentirte
Zinskupons  aus  den  zu  deren  Zahlung  disponibeln  Reinerträgen  länger
als  sechs  Monate  unberichtigt  bleibt;

b)  wenn  der  Transportbetrieb  auf  den  zum  Unternehmen  der  Bergisch-Märkischen
  Eisenbahngesellschaft  gehörigen  Bahnen  aus  Verschulden  der
Gesellschaft  länger  als  sechs  Monate  ganz  aufhört.

In  beiden  Fällen  bedarf  es  einer  Kündigung  nicht,  sondern  das  Kapital
kann  von  dem  Tage  ab,  an  welchem  einer  dieser  Fälle  eintritt,  zurückgefordert
werden,  und  zwar  zu

a)  bis  zur  Einlösung  der  betreffenden  Zinskupons,  und
b)  bis  zur  Wiederherstellung  des  unterbrochenen  Transportbetriebes.

g.  8.

Den  Inhabern  von  Prioritäts-Obligationen  steht  der  Zutritt  zu  den  Generalversammlungen
  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft  wee,  jedoch
haben  sie  als  solche  nicht  das  Recht,  sich  an  den  Verhandlungen  oder  Abstimmungen
  zu  betheiligen.

g.  9.

Für  die  Mortifikation  ange  lich  verlorener  oder  vernichteter  Prioritats-Obligationen
  findet  das  im  F.  30.  des  Statuts  der  Bergisch-Märkischen  Eisenbahngesellschaft
  vorgeschriebene  Verfahren  Anwendung.

Zinskupons  und  Talons  können  weder  aufgeboten,  noch  mortifizirt  werden;
jedoch  soll  demjenigen,  welcher  den  Verlust  derselben  noch  vor  Ablauf  der  Verjährungsfrist
  (ckr.  §.  2.)  bei  der  Direktion  der  Gesellschaft  anmeldet  und  den
stattgehabten  Besitz  durch  Vorzeigung  der  Obligation  oder  sonst  in  glaubhafter
Wefe  nach  dem  Ermessen  der  Direktion  machweise,  nach  iblauf  der  Verjährungs.
frist  der  Betrag  der  angemeldeten  und  bis  dahin  nicht  realisirten  Zinskupons
gegen  Quittung  ausbezahlt  werden.

 

S.  10.

Die  vorstehend  erwähnten  öffentlichen  Bekanntmachungen  erfolgen  durch
den  Staatsanzeiger,  eine  Berliner,  Cölner,  Kasseler  und  Elberfelder  Zeitung.
(Nr.  7068.)  Zu