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wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Jiien angewandt werden,
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Laoit ä4br „arife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die
gedachten “m* zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 30. März 1868.
Wilhelm.
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
An den Finonzminister und den Minister für Handel
Einkere. und öffentliche Arbeiten. I
(Nr. 7077.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen
des Braunsberger Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom
30. März 1868.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
Nachdem von den Kreisständen des Braunsberger Kreises auf den Kreis-
tagen vom 9. und 29. Januar 1868. beschlossen worden, die Kosten für die vom
Kreise unternommenen Chausseebauten zum Betrage von 150,000 Thalern im
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver-
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen
Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in
Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom I7. Juni 1833. zur Ausstellung von
Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert
und funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints:
25,000 Thaler à 1000 Thaler,
375600 à 500 "
75,000 à 100
12500 à 50
= 150,000 Thaler,
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit
fünf Prozert säkelich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent
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