Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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wie diese Bestimmungen auf den Staats-Chausseen von Jiien angewandt werden, 
hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Laoit ä4br „arife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei. Vergehen auf die 
gedachten “m* zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Berlin, den 30. März 1868. 
Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. 
An den Finonzminister und den Minister für Handel 
Einkere. und öffentliche Arbeiten. I 
  
(Nr. 7077.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen 
des Braunsberger Kreises im Betrage von 150,000 Thalern. Vom 
30. März 1868. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
Nachdem von den Kreisständen des Braunsberger Kreises auf den Kreis- 
tagen vom 9. und 29. Januar 1868. beschlossen worden, die Kosten für die vom 
Kreise unternommenen Chausseebauten zum Betrage von 150,000 Thalern im 
Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten 
Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons ver- 
sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen 
Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in 
Gemäßheit des K. 2. des Gesetzes vom I7. Juni 1833. zur Ausstellung von 
Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert 
und funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
25,000 Thaler à 1000 Thaler, 
375600 à 500 " 
75,000 à 100 
12500 à 50 
= 150,000 Thaler, 
nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit 
fünf Prozert säkelich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden 
Folgeordnung jährlich vom Jahre 1871. ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent 
es
	        
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