Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortifirten Schuldverschreibungen, 
zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. · 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltiih der Rechte Dritter 
ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine 
Gewährleisung Seitens des Staats nicht übernommen wird, ist durch die 
Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
lersunduch unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1868. 
(I. §.) Wilhelm. 
Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Drovins Preußen, Regierungebezirk Königsberg. 
Obligation 
des 
Braunsberger Kreises 
über 
Tholer Preußisch Kurant. 
Auf Grund der untten .. genehmigten Kreista r lüsse vom 
9. und 29. Januar 1868. wegen Aufnahme einer Schun von 150,000 Thalern 
bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Brauneberger 
Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des 
Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld voon 
Thalern Preußisch Kurant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit 
fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist. « «« ' 
,ij.7077.) 59« Die
	        
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