Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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den Besitzern der Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extrakt- 
weise mitgetheilt und im Kreisblatte zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Ueber vermeintliche Irrthümer oder Unrichtigkeiten des Katasters steht den 
Aueressenten binnen vier Wochen nach erfolgter Poblltanon im Kreisblatte die 
37 uchwerde an die Regierung in Königsberg offen, bei deren Entscheidung es 
ewendet. 
Die Beschwerden werden von dem Kommissarius der Regierung unter 
Zuziehung der Beschwerdeführer, des Verbandsvorstehers und der erforderlichen 
Sachverständigen untersucht. 
Zu letzteren sind hinsichtlich der Grenzen des Inundationsgebietes und der 
sonstigen Vermessungen ein vereideter Feldmesser, resp. Vermessungsrevisor, hin- 
sichtlich der Bonität zwei ökonomische Sachverständige zu bestellen, denen bei 
Streitigkeiten wegen der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger 
beigeordnet werden kann. Die Regierung ernennt die Sachverständigen. Wird 
die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Bis zur erfolgten definitiven Feststellung des Katasters wird, auf Grund der 
bisherigen Ermittelungen, einstweilen ein summarisches Kataster vom Vorstande 
aufgestellt, nach welchem die Beträge, vorbehaltlich späterer Ausgleichung, aus- 
eschrieben und eingezogen werden, wobei die Subrepartition in den einzelnen Ort- 
shafte von den Ortsvorstehern zu bewirken und in strittigen Fällen von der 
Regierung festzusetzen ist. 
KC. 5. 
Auf Grund des Katasters setzt der Kreislandrath die Hebelisten auf den An- 
trag des Verbandsvorstehers fest und läßt die Beiträge von den Säumigen durch 
Administrativ-Exekution einziehen. 
Die Exekution findet auch statt gegen Pächter, Nutznießer, oder andere 
Aüte der verpflichteten Grundstücke, vorbehaltlich ihres Regresses an die Ver- 
pflichteten. 
Die Arbeiten zur Unterhaltung der gemeinsamen Anlagen werden in der 
Regel im Tagelohn unter Aufsicht eines Bevollmächtigten des Verbandes aus- 
geführt. Wo es indessen zweckmäßig ist, sollen dieselben nach Bestimmung des 
Vorstandes an den Mindesfordernen verdungen werden. 
. Ausnahmsweise kann der Vorstand — vorbehaltlich späterer Ausgleichung der 
hieraus entstehenden Kosten — auch die Anlagen durch Naturalleistungen der Eigen- 
thümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Vorsteher befugt, die nicht 
rechtzeitig, oder die nicht gehörig ausgeführten Arbeiten nach einmaliger vergeblicher 
Erinnerung auf Kosten der Säumern machen und die Kosten von denselben 
durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Eien dazu ist der Vorseher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen 
Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der Anlage nicht unter- 
bleiben dürfen. 
g. 6. 
Die Anlegung der für die statutmäßigen Zwecke des Verbandes nöthigen 
Werke, Dämme, Schleusen, Gräben u. s. w. muß jedes Verbandsmitglied 8 ne 
(Nr. 7079.) ei-
	        
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