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imd die halbjährige Grabenschau im April und Oktober mit den Bei-
sitzern abzuhalten;
e.) den Schriftwechsel für den Verband ju führen und die Urkunden des-
selben Wrss zu Schuldurkunden und Verträgen ist ein Be-
schluß des Vorstandes nöthig;
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wege Verletzung
dieses Statuts und resp. des nach §. 12. zu erlassenden Reglements bis
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Verbandskasse ein-
zuziehen.
K. 10.
Mit Führung der Kassenverwaltung betraut der Vorstand einen Rendanten
und sichert demselben eine angemessene Entschädigung hiefür zu. Desgleichen
Helt derselbe gegen angemessene Entschädigungen zur Beaufsichtigung und zum
etriebe des zu den gemeinsamen Anlagen des Verbandes gehörigen Wasser-
hebewerks die eiforderlichen Techniker und Arbeiter, desgleichen zur Baschigung
der Gräben, Deiche und der übrigen gemeinsamen Anlagen einen Wiesenwärter au
Kündigung an. »
Der Wiesenwärter unterliegt der Bestätigung des Landrathes und wird
als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen des Borstehers pünktlich Folge
leste und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler
bestraft werden. 1
s. II.
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über
das Eigenthum von Grundstücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von
Grundgzrechtigeten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe-
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen,
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. .
Dagegen wird über alle anderen, die gemeinsame Angelegenheit des Ver-
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen
betreffenden Ansprüche und Beschwerden von dem Vorstande nach vorgängiger
Untersuchung entschieden.
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs
an ein Schiedsgericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt.
Der unterliegende Theil trägt die Kosten.
Das Schiedsgericht besteht aus dem Landrathe des Kreises Braunsberg
und zwei Beisitzern, von denen keiner Mitglied des Verbandes sein darf.
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden gleich den Vor-
standsmitgliedern von der Generalversammlung der Genossen auf drei Jahre
gewählt.
6. 12.
Wegen der vorzunehmenden Entwässerungen und Grabenräumungen und
(r. 7079. we-