Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

42a89 — 
imd die halbjährige Grabenschau im April und Oktober mit den Bei- 
sitzern abzuhalten; 
e.) den Schriftwechsel für den Verband ju führen und die Urkunden des- 
selben Wrss zu Schuldurkunden und Verträgen ist ein Be- 
schluß des Vorstandes nöthig; 
f) die Ordnungsstrafen gegen Mitglieder des Verbandes wege Verletzung 
dieses Statuts und resp. des nach §. 12. zu erlassenden Reglements bis 
zur Höhe von Einem Thaler festzusetzen und zur Verbandskasse ein- 
zuziehen. 
K. 10. 
Mit Führung der Kassenverwaltung betraut der Vorstand einen Rendanten 
und sichert demselben eine angemessene Entschädigung hiefür zu. Desgleichen 
Helt derselbe gegen angemessene Entschädigungen zur Beaufsichtigung und zum 
etriebe des zu den gemeinsamen Anlagen des Verbandes gehörigen Wasser- 
hebewerks die eiforderlichen Techniker und Arbeiter, desgleichen zur Baschigung 
der Gräben, Deiche und der übrigen gemeinsamen Anlagen einen Wiesenwärter au 
Kündigung an. » 
Der Wiesenwärter unterliegt der Bestätigung des Landrathes und wird 
als Feldhüter vereidigt; er muß den Anweisungen des Borstehers pünktlich Folge 
leste und kann von demselben mit Verweis und Geldbuße bis zu Einem Thaler 
bestraft werden. 1 
s. II. 
Die Streitigkeiten, welche zwischen den Mitgliedern des Verbandes über 
das Eigenthum von Grundstücken, über den Umfang oder die Zuständigkeit von 
Grundgzrechtigeten oder anderen Nutzungsrechten, und über besondere, auf spe- 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte und Verbindlichkeiten der Parteien entstehen, 
gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. . 
Dagegen wird über alle anderen, die gemeinsame Angelegenheit des Ver- 
bandes oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
betreffenden Ansprüche und Beschwerden von dem Vorstande nach vorgängiger 
Untersuchung entschieden. 
Gegen diese Entscheidung des Vorstandes steht jedem Theile der Rekurs 
an ein Schiedsgericht zu, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekanntmachung 
des Bescheides an gerechnet, bei dem Vorsteher angemeldet werden muß. Ein 
weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 
Der unterliegende Theil trägt die Kosten. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Landrathe des Kreises Braunsberg 
und zwei Beisitzern, von denen keiner Mitglied des Verbandes sein darf. 
Die Beisitzer nebst einem Stellvertreter für jeden werden gleich den Vor- 
standsmitgliedern von der Generalversammlung der Genossen auf drei Jahre 
gewählt. 
6. 12. 
Wegen der vorzunehmenden Entwässerungen und Grabenräumungen und 
(r. 7079. we-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.