Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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wegen  des  Schutzes  der  Verbandsanlagen  hat  der  Vorsteher  die  nöthigen  Vorschriften
  zu  erlassen  und  kann  deren  Richtbefolgung  oder  Uebertretung  mit  Ordnungsstrafen
  bis  zu  drei  Thaler  bedrohen.

S.  13.

Der  Verband  ist  der  Lbrranscht  des  Staates  unterworfen.  Das  Aufschtseecht
  wird  von  dem  Kreislandrathe,  von  der  Regierung  zu  Königsberg  als
andespolizeibehörde  und  von  dem  Minister  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  gehandhabt  nach  Maaßgabe  dieses  Statuts,  übrigens  in  dem  Umfange
und  mit  den  Befugnissen,  welche  den  Aufsichtsbehörden  der  Gemeinden  zustehen.

Die  Regierung  hat  darauf  zu  halten,  daß  die  Bestimmungen  des  Statuts
überall  beobachtet,  die  Anlagen  gut  ausgeführt  und  ordentlich  unterhalten,  die
Grundstücke  des  Verbandes  sorgfältig  genutzt  und  die  Schulden  regelmäßig
verzinst  und  getilgt  werden.

C.  14.

Dieses  Statut  kann  nur  unter  landesherrlicher  Genehmigung  abgeändert
werden.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  11.  April  1868.

##.  .)Wilhelm.

v.  Selchow.  Leonhardt.

Redigirt  im  Büreau  des  Staats-Ministeriums.
Berlin,  gedruckt  in  der  Kösniglichen  Geheimen  Ober-  Hofbuchdruckerei
(R.  v.  Decker).