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Zur Erwerbung solcher Grundstücke, auf welche Forderungen des Berliner
Pfandbrief-Institutes eingetragen sind, sowie -zur Wiederveräußerung und Verpfändung
derselben bedarf dasselbe der Genehmigung des Staates nicht.
Dasselbe gilt in Beziehung auf die Erwerbung von Grundstücken für die
Geschäftslokalien, beziehungsweise auf die Wiederveräußerung und Verpfändung
der zu diesem Zweck erworbenen Grundstücke.
KC. 4.
Beitritt zu Der Beitritt zu dem Berliner Pfandbrief-Institut steht, vorbehaltlich der
denseben. nach H. 24. der Direktion desselben zustehenden Befugniß, einzelne Grundstücke
von der Beleihung auszuschließen, dem titulirten Besitzer jedes im Weichbilde der
* Berlin belegenen, bei der städtischen Feuersozietätskasse versicherten Grundücks
offen.
— Grundbesitzer, der dem Berliner Pfandbrief. Institut beitreten will,
hat sich deshalb bei der unter dem Namen Berliner Manbriefam die Geschäfte
des Institutes leitenden Direktion (§. 53.), unter Vorlegung des neuesten
Hypothekenscheins und des Attestes der städtischen Feuersozietät, zu melden und
Neechzeit zur Bestreitung der Einrichtungs= resp. der Verwaltungskosten
Dro Mille des Feuerkassenwerths, wenn derselbe 10,000 Thaler nicht erreicht,
10 Thaler einzuzahlen.
In den Häleen „wo die Aufnahme versagt wird (F. 24.), wird dem Antragsteller
die Hälfte der bezahlten Gebühr wurlicherstaret.
g. 5.
Etbingung Das Pfandbriefamt gewährt die Darlehne, die übrigens stets in Hun-*
derten abgerundet sein müssen, in den von demselben auszufertigenden Pfandbriefen
unter folgenden Bedingungen:
1) der Schuldner hat beim Empfang des Darlehns 2 Prozent desselben
als Beitrag zum Reservefonds baar zu zahlen;
2) das Darlehn (der Nominalbetrag der dem Schuldner auszuhändigenden
Pfandbriefe) muß vom Ausfertgungsdatum der Pfandbriefe an mit
5 Prozent jährlich verzinst werden
3) der Schuldner ist verpflichtet, zur Tilgung seiner Kapitalschuld in den
ersten acht dem Ausfertigungsdatum der Pfandbriese folgenden Jahren
Progent des Darlehns) in den folgenden bis zur gänzlichen
Tilgung der Schuld 1 Prozent des Darlehns jährlich zurückzuzahlen;
4) die Zinsen (Nr. 2.)) sowie die Tilgungsbeiträge (Nr. 3.) sind vierteljährlich
praenumerando in der Zeit vom 3. bis 10. Januar, 3. bis
10. April, 3. bis 10. Juli, 3. bis 10. Oktober an die Kasse des Pfandbriefamtes
baar oder in nicht verjährten bereits fälligen Kupons von
Berliner Pfandbriefen abzuführen;
5) für Kapital, Zinsen (Nr. 2.), Kündigungs-,) Einklagungs- und Beiei-