Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Zur  Erwerbung  solcher  Grundstücke,  auf  welche  Forderungen  des  Berliner
Pfandbrief-Institutes  eingetragen  sind,  sowie  -zur  Wiederveräußerung  und  Verpfändung
  derselben  bedarf  dasselbe  der  Genehmigung  des  Staates  nicht.

Dasselbe  gilt  in  Beziehung  auf  die  Erwerbung  von  Grundstücken  für  die
Geschäftslokalien,  beziehungsweise  auf  die  Wiederveräußerung  und  Verpfändung
der  zu  diesem  Zweck  erworbenen  Grundstücke.

KC.  4.

Beitritt  zu  Der  Beitritt  zu  dem  Berliner  Pfandbrief-Institut  steht,  vorbehaltlich  der

denseben.  nach  H.  24.  der  Direktion  desselben  zustehenden  Befugniß,  einzelne  Grundstücke

von  der  Beleihung  auszuschließen,  dem  titulirten  Besitzer  jedes  im  Weichbilde  der

*  Berlin  belegenen,  bei  der  städtischen  Feuersozietätskasse  versicherten  Grundücks

  offen.

—  Grundbesitzer,  der  dem  Berliner  Pfandbrief.  Institut  beitreten  will,

hat  sich  deshalb  bei  der  unter  dem  Namen  Berliner  Manbriefam  die  Geschäfte

  des  Institutes  leitenden  Direktion  (§.  53.),  unter  Vorlegung  des  neuesten

Hypothekenscheins  und  des  Attestes  der  städtischen  Feuersozietät,  zu  melden  und

Neechzeit  zur  Bestreitung  der  Einrichtungs=  resp.  der  Verwaltungskosten

Dro  Mille  des  Feuerkassenwerths,  wenn  derselbe  10,000  Thaler  nicht  erreicht,

10  Thaler  einzuzahlen.

In  den  Häleen  „wo  die  Aufnahme  versagt  wird  (F.  24.),  wird  dem  Antragsteller

  die  Hälfte  der  bezahlten  Gebühr  wurlicherstaret.

g.  5.
Etbingung  Das  Pfandbriefamt  gewährt  die  Darlehne,  die  übrigens  stets  in  Hun-*
  derten  abgerundet  sein  müssen,  in  den  von  demselben  auszufertigenden  Pfandbriefen
  unter  folgenden  Bedingungen:

1)  der  Schuldner  hat  beim  Empfang  des  Darlehns  2  Prozent  desselben
als  Beitrag  zum  Reservefonds  baar  zu  zahlen;

2)  das  Darlehn  (der  Nominalbetrag  der  dem  Schuldner  auszuhändigenden
Pfandbriefe)  muß  vom  Ausfertgungsdatum  der  Pfandbriefe  an  mit
5  Prozent  jährlich  verzinst  werden

3)  der  Schuldner  ist  verpflichtet,  zur  Tilgung  seiner  Kapitalschuld  in  den
ersten  acht  dem  Ausfertigungsdatum  der  Pfandbriese  folgenden  Jahren
Progent  des  Darlehns)  in  den  folgenden  bis  zur  gänzlichen
Tilgung  der  Schuld  1  Prozent  des  Darlehns  jährlich  zurückzuzahlen;

4)  die  Zinsen  (Nr.  2.))  sowie  die  Tilgungsbeiträge  (Nr.  3.)  sind  vierteljährlich
  praenumerando  in  der  Zeit  vom  3.  bis  10.  Januar,  3.  bis
10.  April,  3.  bis  10.  Juli,  3.  bis  10.  Oktober  an  die  Kasse  des  Pfandbriefamtes
  baar  oder  in  nicht  verjährten  bereits  fälligen  Kupons  von
Berliner  Pfandbriefen  abzuführen;

5)  für  Kapital,  Zinsen  (Nr.  2.),  Kündigungs-,)  Einklagungs-  und  Beiei-