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b) die Verpflichtung wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit
(S. 5. Nr. 6.) nicht erfüllt, oder
D) den statutenmäßigen Anordnungen der Direktion sich nicht fügt.
In dem Falle ad n. erlischt jedoch das Recht zur Kündigung, wenn der
Grundbesitzer den von dem Rerservefonds geleisteten Vorschuß und die Hinsen
desselben (F. 16.), sowie die sonst etwa dem Institut erwachsenen Kosten berichtigt,
bevor das Pfandbriefamt von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat.
g. 30.
Im Falle vollständiger Rückzahlung des eingetragenen Darlehns (h. 5. Löoͤschung der
Nr. 7., I#. 27. und 29.) & dem lane löschungsfähige Quittung Seitens Sekenl,
des Pfandbriefamtes zu ertheilen. Bei geleisteten Porta zahlungen kann der eelessteten Rüc
Schuldner nur löschungsfähige Quittung über den durch Zahlung bruchtigten lohlungen.
Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die be-
zahlte Summe löschen zu lassen, als auch über das derstlben zustehende Pfand-
recht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der hypothekarischen Forderung des
Pfandbrief- Institutes bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung ver-
bleibenden Priorität zu disponiren.
Die Kosten der Löschung trägt stets der Grundbelizer
In welchen Fällen der Schuldner bei der im Wege der Amortisation
erfolgenden Tilgung löschungsfähige Quittung über einen Theil des Darlehns
verlangen kann, ist im F. 49. bestimmt.
& 31.
Das eingetragene Kapital — soweit darauf nicht in Gemäßheit des §. 30. Verpflichtung
und 8. 49. Partialzahlungen oder Tilgungen in Folge der vom Pfandbriefamte Fers
ertheilten löschungsfähigen Quittungen abgeschrieben sind — muß während der getwagene Dar.
gunzen Dauer der Amortisation und ohne Rücksicht auf die durch die Amortisation en währen
getilgten Beträge verzinst werden. Imortisation
Das eingetragene Kapital ist vollständig getilgt, sobald der Antheil des u verzinfen.
Grundbesitzers am Reseroe, und Amortisationsfonds (9§. 38. 46.) den Betrag
desselben erreicht.
. 32.
Die Fonds des Institutes sind: in 2 bes
a) der Verwaltungsfonds, A##### und
Rechte der
b) der Reservefonds, Grundbesiter
an denselben.
P) der Amortisationsfonds.
Behufs der Fesisellun ihrer Rechte an diesen Fonds werden die Besitzer
der bepfandbrieften Grundstücke in Jahresgesellschaften dergestalt getheilt, daß alle
Grundbesitzer, deren Grundstücke in demselben Jahre bepfandbrieft worden sind,
Eine Jahresgesellschaft bilden. «
mk.7087.) CZ· Die