Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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b) die Verpflichtung wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit 
(S. 5. Nr. 6.) nicht erfüllt, oder 
D) den statutenmäßigen Anordnungen der Direktion sich nicht fügt. 
In dem Falle ad n. erlischt jedoch das Recht zur Kündigung, wenn der 
Grundbesitzer den von dem Rerservefonds geleisteten Vorschuß und die Hinsen 
desselben (F. 16.), sowie die sonst etwa dem Institut erwachsenen Kosten berichtigt, 
bevor das Pfandbriefamt von seinem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht hat. 
g. 30. 
Im Falle vollständiger Rückzahlung des eingetragenen Darlehns (h. 5. Löoͤschung der 
Nr. 7., I#. 27. und 29.) & dem lane löschungsfähige Quittung Seitens Sekenl, 
des Pfandbriefamtes zu ertheilen. Bei geleisteten Porta zahlungen kann der eelessteten Rüc 
Schuldner nur löschungsfähige Quittung über den durch Zahlung bruchtigten lohlungen. 
Theil derselben fordern; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die be- 
zahlte Summe löschen zu lassen, als auch über das derstlben zustehende Pfand- 
recht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Reste der hypothekarischen Forderung des 
Pfandbrief- Institutes bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung ver- 
bleibenden Priorität zu disponiren. 
Die Kosten der Löschung trägt stets der Grundbelizer 
In welchen Fällen der Schuldner bei der im Wege der Amortisation 
erfolgenden Tilgung löschungsfähige Quittung über einen Theil des Darlehns 
verlangen kann, ist im F. 49. bestimmt. 
& 31. 
Das eingetragene Kapital — soweit darauf nicht in Gemäßheit des §. 30. Verpflichtung 
und 8. 49. Partialzahlungen oder Tilgungen in Folge der vom Pfandbriefamte Fers 
ertheilten löschungsfähigen Quittungen abgeschrieben sind — muß während der getwagene Dar. 
gunzen Dauer der Amortisation und ohne Rücksicht auf die durch die Amortisation en währen 
getilgten Beträge verzinst werden. Imortisation 
Das eingetragene Kapital ist vollständig getilgt, sobald der Antheil des u verzinfen. 
Grundbesitzers am Reseroe, und Amortisationsfonds (9§. 38. 46.) den Betrag 
desselben erreicht. 
. 32. 
Die Fonds des Institutes sind: in 2 bes 
a) der Verwaltungsfonds, A##### und 
Rechte der 
b) der Reservefonds, Grundbesiter 
an denselben. 
P) der Amortisationsfonds. 
Behufs der Fesisellun ihrer Rechte an diesen Fonds werden die Besitzer 
der bepfandbrieften Grundstücke in Jahresgesellschaften dergestalt getheilt, daß alle 
Grundbesitzer, deren Grundstücke in demselben Jahre bepfandbrieft worden sind, 
Eine Jahresgesellschaft bilden. « 
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