Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Die Rechte der Pfandbrief-Inhaber werden durch diese Eintheilung nicht 
berührt. Ihnen ist in Gemäßheit der im F. 15. getroffenen Bestimmung der 
gemeinsame Reservefonds verhaftet. Verluste, welche derselbe erleiden mochte, 
werden nicht von der Jahresgesellschaft, welcher der den Verlust veranlassende 
Grundbesitzer angehört, sondern von allen Jahresgesellschaften getragen. 
g. 33. 
Der Verwaltungsfonds wird gebildet: 
a) aus den Meldegebühren (§. 4.), 
b) aus den jährlich mit ein Viertel Prozent des eingetragenen Darlehns 
von den Grundbesitzern zu leistenden Beiträgen (F. 10.), 
c) aus den außerordentlichen Einnahmen der Pfandbriefkasse. 
S. 34. 
Zu den außerordentlichen Einnahmen (F. 33.c.) gehören auch die Zinsen 
der disponiblen Bestände der Pfandbriefkasse, welche unbeschadet der Möglich- 
keit, dieselben jederzeit flüssig zu machen, von dem Pfandbriefamt zinsbar und 
sicher anzulegen sind. 
K. 35. 
Aus dem Verwaltungsfonds werden die personellen und sächlichen Kosten 
der Geschäftsverwaltung des Pfandbriefamtes bestritten. 
Etwaige Ueberschüsse desselben sind an den Reservefonds abzuführen. 
S. 36. 
Der Reservefonds wird gebildet: 
a) aus den Eintrittsgeldern, welche nach §. 5. Nr. 2. mit zwei Prozent des 
dargeliehenen Kapitals zu entrichten sind; « 
b) aus den jährlich mit ein Viertel Prozent des Darlehns von den Grund- 
besitzern zu leistenden Beiträgen 10.)), welche die Pfandbriefskasse sofort 
nach dem Eingang zum Reservefonds abzuführen hat; 
Je) aus den etwaigen Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (F. 35. Alinea 2.); 
4 aus den Zinsen der geleisteten Vorschüsse (F. 16.); 
eKe) aus den Qinsen seiner eigenen Bestände. 
K. 37. 
Die Einnahmen des Reservefonds (F. 36.), welcher nach Maaßgabe des 
3. auch zur Erwerbung von Grumdstücken verwendet werden darf, sind in 
erliner Pfandbriefen zinsbar anzulegen. ¾ 
38.
	        
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