Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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S. 38. 
Am Schlusse eines jeden Jahres wird das Guthaben einer jeden Jahres- 
gesellschaft (§. 32.) an dem vorhandenen Pfandbriefbestande nach Verhältniß der 
von einer jeden zu dem Reservefonds geleisteten Beiträge festgestellt und innerhalb 
einer jeden Jahresgesellschaft auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nach 
Maaßgabe der auf denselben eingetragenen Darlehne vertheilt. Die baar vor- 
handenen Beträge unter 100 Thaler bleiben von der Vertheilung ausgeschlossen. 
g. 39. 
Sobald das Guthaben einer Jahresgesellschaft an dem Pfandbriefbestand 
des Reservefonds fünf Prozent der auf den Grundstücken derselben eingetragenen 
Darlehne erreicht hat, “ die von den Mitgliedern dieser Jahresgesellschaft 
jährlich mit ein Viertel Prozent des eingetragenen Darlehns (§. 36. b.) zu ent- 
richtenden Beiträge dem Amortisationsfonds überwiesen. 
K. 40. 
Sobald der jährliche Abschluß (§. 38.) ergiebt, daß der Antheil einer 
Jahresgesellschaft an dem Pfandbriefbestande des Reservefonds zehn Prozent der 
auf den Grundstücken ihrer Mitglieder eingetragenen Darlehne erreicht hat, fließen 
die Zinsen von dem fortan nicht mehr wachsenden Antheile dieser Gesellschaft am 
Reservefonds zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds. 
S. 41. 
Wenn der im F. 40. vorgesehene Fall eintritt, so ist nach dem Abschluß 
des Verwaltungsfonds festzustellen, welcher Theil der etwaigen Ueberschüsse 
desselben denjenigen Jahresgesellschaften, deren Antheil am Reservefonds die Höhe 
von zehn Prozent erreicht hat, nach Verhältniß der von den Mügleede dieser 
Aesgerilschafte zu dem Verwaltungsfonds geleisteten jährlichen Beiträge gut- 
zuschreiben ist. 
Dieser Theil der Ueberschüsse des Verwaltungsfonds fließt nicht zum Re- 
servefonds, sondern zu Gunsten der betreffenden Jahwesgesellchoften zum Amor-- 
tisationsfonds. 
K. 42. 
Der Amortisationsfonds wird gebildet: 
a) aus den mit ein halb beziehungsweise ein Viertel Prozent des Darlehns 
zu zahlenden Tilgungsbeiträgen der Grundbesitzer (§. 5. Nr. 3.) 
b) aus den freiwilligen oder nothwendigen baaren Kapitalzahlungen der 
Grundbesitzer; 
J) aus den Beiträgen derjenigen Jahresgesellschaften, welche nach K. 39. dem 
Amortisationsfonds zufließen. 
(I#r. 7087.) Diese
	        
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