Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Ueber die erfolgte Vernichtung ist Seitens des Pfandbriefamtes eine 
öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. 
g. 46. 
Die Summe der zu jedem Amortisationstermine ausgeloosten und angekün- Gutschreibung 
digten Pfandbrief-Forderungen, abzüglich desjenigen Betrages, welcher vermittelst riio 
der von den Grundbesitzern in baarem Gelde geleisteten Kapitalzahlungen getilgt 
worden ist (vergl. S. 48.), wird an jedem dieser Termine auf die einzelnen Jahres- 
esellschaften nach Verhältniß desjenigen, was eine jede von ihnen durch die jährlichen 
mortisationsbeiträge ihrer Mitglieder und aus dem Reserve= und Verwaltungs- 
fonds bis zum Verloosungstermine zum Amortisationfonds beigetragen hat, inner- 
halb einer jeden einzelnen Jahresgesellschaft aber auf die zu derselben gehörigen 
Grundstücke nach Verhältniß der auf denselben eingetragenen Darkehnsschuld ver- 
theilt und jedem Grundstück der so repartirte Betrag gutgeschrieben. 
*0 
Der Antheil eines bepfandbrieften Grundstücks an dem der betreffenden Ju welchen 
Jahresgesellschaft am Reservefonds zustehenden Guthaben (F. 38.) fällt, wenn “ 
der Schuldner angehalten wird, das Darlehn ganz oder theilweise zurück-uzahlen, 
stets ganz oder verhältnißmäßig an sämmtliche Jahresgesellschaften dergestalt zurück, hReserorfonde 
aaßsaner Antheil der nächsten zur Vertheilung kommenden Pfandbriefmasse ch 
Uwachst. 
Bei freiwilligen Zurückzahlungen wird, wenn der Antheil des Grundstücks 
am Reserve= und Amortisationsfonds bereits 10 Prozent der auf demselben ein- 
getragenen Darlehnssumme erreicht oder übersteigt, dem Ablösenden sein Antheil 
am Neseresands ganz, oder bei Partial-Ablösungen verhältnißmäßig angerechnet, 
jedoch nur insoweit, als der in Betracht kommende Antheil durch 100 theilbar 
ist. Dieser Betrag, desselben wird in Pfandbriefen aus dem Reservefonds ent- 
nommen und zur Tilgung verwendet. 
g. 48. 
Im Uebrigen ist außer dem Falle des &. 11. bei freiwilligen wie noth- #ie Rüchz- 
wendigen Rückzahlungen nach der Wahl des Schuldners aarzahlung oder An= lungen gemähr- 
gabe von nicht ausgeloosten Pfandbriefen an Zahlungsstatt zulässig. uer ODrlehe 
Wird Baarzahlung gewählt, so wichst die zu zahlende Ablösungssumme Dfandbriefen 
dem der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amortisationsfonds zu und 2## 
der baar abzulösende Betrag der Pfandbriefschuld muß deshalb bis zum Ein- 6 
lösungstermine der gekündigten Pfandbriefe verzinst werden. 
g. 49. 
Sobald von dem im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefkapitale Wann und 
mindestens 10 Prozent amortisirt sind, kann auf Höhe der Summe, welche si wie der Orund 
ergiebt, wenn esitzer über den 
amortisir en 
a) der amortisirte Betrag und e 1. 
(TNr. 7087.) b) der gen konn.
	        
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