Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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b) der Antheil des Grundstücks am Reservefonds, 
jeder von beiden jedoch nur in sewei als sie durch 100 theilbar sind, zusammen- 
gercchnet wird, von dem Besitzer des bepfandbrieften Grundstücks entweder 
öschungsquittung oder Cession, vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des 
Pfandbriefdarlehns, oder ein neues Pfandbriefdarlehn verlangt werden, dies 
letztere jedoch immer nur nach vorangegangener Revision und abermaliger Fest- 
setzung des Werthes des Grundstücks. 
*. 
75 In beiden Fällen wird der in Anrechnung kommende Antheil am Reserve- 
Belieoch n- fonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung verwendet, 
während der durch 100 nicht theilbare Ueberrest zu Gunsien sämmtlicher Jahres- 
geleilchuste der nächsten zur Vertheilung kommenden Pfandbriefmasse (G. 38.) 
uwächst. 
; Der durch 100 nicht theilbare Ueberrest des amortisirten Betrages der 
Pfandbriefschuld wird ebenfalls auf sämmtliche Jahresgesellschaften mit der zu- 
sechs zu repartirenden Summe der ausgeloosten und gekündigten Pfandbriefe 
vertheilt. 
serve- und 
Amortisations- 
sonds. 
E. 51. 
Verpftichtun- In beiden Fällen — es mag Löschungsquittung resp. Cession über den 
2 des rund getilgten Pfandbriefbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden (. 49.) — 
4 der Ver- Hegiet bezüglich des Ueberrestes der Pfandbriefschuld vom 1. Januar des lau- 
sügung über fenden Jahres ab die Amortisation und die Beisteuer zum Reservefonds G. 5. 
te aheil sl Nr. 1.) von Neuem. Der Besitzer des bepfandbrieften Grundstücks scheidet also 
Schulb. auch mit diesem Ueberreste seiner Pfandbriefschuld aus der früheren Jahresgesell- 
schaft aus und tritt mit demselben in diejenige ein, welche eben in der Bildung 
begriffen ist. 
Demnach hat derselbe, 
a) wenn er Löschungsquittung verlangt, bezüglich des nicht zu quittirenden 
Betrages, 
b) wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, bezüglich des ganzen im 
Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefdarlehns, 
urkundlich anzuerkennen und in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen: 
daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die fünf Prozent 
Zinsen und den mit : beziehungsweise 4 Prozent des Darlehns zu leistenden 
Tilgungsbeitrag wie von einem ganz neu ausgefertigten Pfandbriefdar- 
lehn in GErnäzeet der Bestimmung des §F. 5. Nr. 2. und des F. 31. 
zu entrichten habe. 
Außerdem ist der Besitzer des bepfandbrieften Grundstücks in beiden Fällen 
verpflichtet, auch die Beitrittsgebühren (H. 5. Nr. 1.) von Neuem zu sahter 2 
. 6
	        
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