Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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g. 52. 
Die Angelegenheiten des Pfandbrief= Institutes werden unter Aufficht des Verwaltung 
Magistrats der Haupt= und Residenzstadt Berlin, resp. seines Kommissars ver.d tees 
waltet, beziehungsweise kontrolirt durch faudbrief.Ja- 
die Direktion, « 
den engeren Ausschuß, 
den Ausschuß, 
die Generalversammlung. 
g. 53. 
Die Direktion besteht aus einem Direktor und drei Räthen, von denen 
Einer (der Syndikus) die Qualifikation zum Richteramt besitzen muß. Sie ver- 
tritt unter dem RNamen: das Berliner Raandbriefankt. das Berliner Pfandbrief- 
Institut in allen Rechtsgeschäften, auch in solchen, bei welchen die Gesetze eine 
Spezialvollmacht erfordern. 
C. 54. 
Der Direktor leitet die Geschäfte des Pfandbriefamtes, führt bei den Be- 
rathungen der Direktion den Vorsitz und seine Stimme giebt bei Stimmengleich- 
heit den Ausschlag. 
In Abwesenheit und Behinderungsfällen wird er von dem Syndikus ver- 
treten. 
G. 55. 
Die Direktion wird durch vier Bauverständige unterstützt, welche die Qua- 
lifkation für das höhere Baufach haben müssen. 
Die Mitglieder der Direktion und die Bauverständigen dürfen unter ein- 
ander nicht in solchem Grade verwandt oder verschwägert sein, daß dadurch nach 
llgemeinen gesetzlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigkeit als Zeugen vor Ge- 
Sicht ausgeschlossen oder geschwächt würde. 
K. 56. 
Der Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Berlin ernennt den Direktor 
und die Räthe des Pfandbriefamtes, sowie die Bauverständigen. 
Er bestimmt die Höhe der Gehälter und die sonstigen Anstellungsbedi 
pungen. 
gung Die Anstellung des Direktors, der Räthe und der Bauverständigen darf 
höchstens auf die Dauer von zwölf Jahren erfolgen. 
Pensionsansprüche dürfen weder den Mütgliedem der Direktion, noch den 
Bauverständigen, noch den Beamten des Pfandbriefamtes zugestanden werden. 
Jahrgang I#8. (Nr. 7087.) 64 F . 57.
	        
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