Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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. 57. 
Das erforderliche Personal an Subaltern= und Kassenbeamten wird nach 
seldirkun von der Direktion angestellt und die Anstellungsbedingungen von ihr 
estgestellt. 
Zur Anstellung des Rendanten und Kontroleurs ist die Genehmigung des 
Magistrats einzuholen. 
*'! 
Söämmtliche Beamte, mit Einschluß der Direktionsmitglieder, können unter 
denselben Bedingungen) welche das Gesetz vom 21. Juli 1852., betreffend die 
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten (Gesetz= Samml. S. 465.), vor- 
Der M 
gistrats Kom- 
missarius. 
schreibt, aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspendirt werden. 
In Gemäßheit der Bestimmungen des gedachten Gesetzes (S. 23. Nr. 2.) 
ist der Präsident der Königlichen Regierung zu Potsdam befugt, die Einleitung 
der Dieziplinaruntersuchung zu verfügen und den Untersuchungskommissar zu 
ernennen. 
Die Suspension erfolgt durch einen Beschluß der Königlichen Regierung 
zu Potsdam (F. 24. Nr. 2. a. a. O.). 
Ueber die Entlassung entscheidet in den in dem gedachten Gesetze vorge- 
schriebenen Formen in erster Instanz die Königliche Regierung zu Potsdam, in 
zweiter Instanz das Königliche Staatsministerium. 
In allen Fällen, wo das Gesetz vom 21. Juli 1852. die zwangsweise 
Pensionirung zuläßt (§. 88.), erfolgt vorbehaltlich des Rekurses an das Königliche 
Staatsministerium die einfache Entlassung durch die Königliche Regierung zu 
Potsdam. 
* Die Entlassung (Alinea 3. und 5.) hat zur Folge, daß alle dem Entlasse- 
nen vorher vertragsmäßig gewährten Ansprüche erlöschen. 
In Betreff von Warnungen, Verweisen und Ordnungsstrafen finden eben- 
falls die Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richter- 
lichen Beamten, vom 21. Juli 1852. Anwendung. 
E. 50. 
Der Direktor und die Räthe des Pfandbriefamtes, sowie die Bauverstän= 
digen werden nach der für den Diensteid mittelbarer Staatsbeamten vorgeschrie- 
benen Eidesnorm bei ihrem Amtsantritt von dem Kommissarius des Magistrats 
. 60.), die Subaltern= und Kassenbeamten von dem Direktor in Eid und Pflicht 
genommen. 
g. 60. 
Der Vorsitzende des Magistrats der Hutt- und Residenzstadt Berlin 
ernennt aus den Mitgliedern desselben einen beständigen Kommissarius zur speziel- 
len Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Pfandbriefamtes. 
Dieser Kommissarius ist befugt, den Sitzungen der Direktion, des Aus- 
schusses und der Generalversammlung beizuwohnen und jeden Beschluß, wehe 
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