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zu schreiten, auf welche von den Kandidaten, die die mehrsten Stimmen erhalten,
doppelt so viel Kandidaten zu bringen sind, als Stellen noch zu besetzen sind.
Das Wahlrecht muß in Person Murr werden; nur die Vertretung der
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, der Minderjährigen durch die Väter und Vor-
münder und der moralischen Personen durch eigends zu bestellende Bevollmächtigte
ist zulässig.
, Dtge Einladung zu den Wahlen erfolgt durch die für die Bekanntmachungen
des Pfandbriefamtes x 70.) bestimmten Zeitungen.
. 64.
Der engere Der Ausschuß erwählt aus seiner Mitte einen engeren Ausschuß von sechs
Asscha. Mitgliedern. Dieser engere Ausschuß tritt regelmäßig alle drei Monate unter
dem Vorsitz des Magistratskommissarius zusammen. Er ist durch denselben in
Kenntniß von den Geschäfts= und Kassenverhältnissen zu erhalten und hat den
ordinairen und extraordinairen Kassenrevisionen durch die von ihm zu denselben
zu deputirenden Mitglieder beisuwohnen. Er hat die Beschlüsse des weiteren
Ausschusses über den Etat und die Rechnung vorzubereiten.
S. 65.
Vesanmiun Der weitere Ausschuß tritt jährlich zu einer Sitzung zusammen.
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# wei- Er ertheilt
schusses. a) die Decharge über die Rechnung und regulirt die Etats.
Der erste Etat wird von der Direktion unter Genehmigung des
Magistratskommissarius festgestellt. Er bleibt in Kraft bis zum Be-
schlusse des zuerst einzuberufenden Ausschusses;
b) Beschwerden über die Direktion in materieller und formeller Beziehung
ist er anzunehmen befugt und sie, mit seinem Gutachten begleitet, dem
Magistratskommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Magistrat
zur Entscheidung vorzulegen;
) er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen des Statuts;
d) er nimmt den über die Verwaltung des ganzen Institutes jährlich von
der Direktion zu erstattenden Bericht in Elene
Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weiteren Veranlassung
an den Magistratskommissarius gelangen zu lassen.
K. 66.
Die Beschlüsse des Ausschusses (G. 65.) werden nach einfacher Stimmen-
mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den
Jahren nach ältesten Mitgliedes den Ausschlag. Sie sind durch den Kommissa-
rius dem Magistrat zur Kenntnißnahme resp. Bestätigung vorzulegen. E
. 67.