Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

— 468 — 
zu schreiten, auf welche von den Kandidaten, die die mehrsten Stimmen erhalten, 
doppelt so viel Kandidaten zu bringen sind, als Stellen noch zu besetzen sind. 
Das Wahlrecht muß in Person Murr werden; nur die Vertretung der 
Ehefrauen durch ihre Ehemänner, der Minderjährigen durch die Väter und Vor- 
münder und der moralischen Personen durch eigends zu bestellende Bevollmächtigte 
ist zulässig. 
, Dtge Einladung zu den Wahlen erfolgt durch die für die Bekanntmachungen 
des Pfandbriefamtes x 70.) bestimmten Zeitungen. 
. 64. 
Der engere Der Ausschuß erwählt aus seiner Mitte einen engeren Ausschuß von sechs 
Asscha. Mitgliedern. Dieser engere Ausschuß tritt regelmäßig alle drei Monate unter 
dem Vorsitz des Magistratskommissarius zusammen. Er ist durch denselben in 
Kenntniß von den Geschäfts= und Kassenverhältnissen zu erhalten und hat den 
ordinairen und extraordinairen Kassenrevisionen durch die von ihm zu denselben 
zu deputirenden Mitglieder beisuwohnen. Er hat die Beschlüsse des weiteren 
Ausschusses über den Etat und die Rechnung vorzubereiten. 
S. 65. 
Vesanmiun Der weitere Ausschuß tritt jährlich zu einer Sitzung zusammen. 
en un om- 
# wei- Er ertheilt 
schusses. a) die Decharge über die Rechnung und regulirt die Etats. 
Der erste Etat wird von der Direktion unter Genehmigung des 
Magistratskommissarius festgestellt. Er bleibt in Kraft bis zum Be- 
schlusse des zuerst einzuberufenden Ausschusses; 
b) Beschwerden über die Direktion in materieller und formeller Beziehung 
ist er anzunehmen befugt und sie, mit seinem Gutachten begleitet, dem 
Magistratskommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Magistrat 
zur Entscheidung vorzulegen; 
) er hat das Recht zu Vorschlägen auf Abänderungen des Statuts; 
d) er nimmt den über die Verwaltung des ganzen Institutes jährlich von 
der Direktion zu erstattenden Bericht in Elene 
Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weiteren Veranlassung 
an den Magistratskommissarius gelangen zu lassen. 
K. 66. 
Die Beschlüsse des Ausschusses (G. 65.) werden nach einfacher Stimmen- 
mehrheit gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den 
Jahren nach ältesten Mitgliedes den Ausschlag. Sie sind durch den Kommissa- 
rius dem Magistrat zur Kenntnißnahme resp. Bestätigung vorzulegen. E 
. 67.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.